Kunde ist nicht gleich Kunde – B2B-AGB vorteilhaft gestalten!

In den AGB werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten. Aufgrund des zwingenden Verbraucherschutzrechts haben Sie als Händler im B2C-Bereich allerdings nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Ganz anders im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern. Hier können Sie durch eine geschickte Ausgestaltung der AGB Ihre Position deutlich verbessern.

Der Betrieb eines B2B-Shops ist riskant

Um Ihre Stellung gegenüber B2B-Kunden günstiger zu gestalten, ist es keinesfalls erforderlich, einen selbstständigen Shop für den B2B-Verkauf zu betreiben. Dies wäre nicht nur aufwändig, sondern auch rechtlich riskant. Damit der Ausschluss von Verbrauchern aus dem Online-Shop wirksam ist, verlangt die Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2011, 4 U 73/11; LG Leipzig, Urt. v. 26.07.2013, 08 O 3495/12; LG Kiel, Urt. v. 27.9.2013, 17 O 147/13) die Durchführung von geeigneten Kontrollmaßnahmen. Hinweise im Impressum oder auf der Homepage sind keinesfalls ausreichend.

Erweist sich der Ausschluss von Verbrauchern aus Ihrem Online-Shop als unwirksam, besteht ein großes Abmahnrisiko. Denn Sie können wegen einer Vielzahl von Verletzungen des Verbraucherschutzrechts von Ihren Mitbewerbern oder aber von Verbraucherschutzverbänden in Anspruch genommen werden.

Differenzieren bei den einzelnen Klauseln ist einfacher

Gerade für kleinere und mittlere Händler empfiehlt sich daher ein viel einfacherer Weg: dort wo es möglich und sinnvoll ist, können Sie unterschiedliche Bestimmungen für den B2B- und den B2C-Verkauf vereinbaren. Dabei sollten Sie damit rechnen, dass die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ für Ihre Kunden nicht ohne Weiteres verständlich sind. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, bietet es sich an, zu Beginn der AGB (z.B. bei der Festlegung des Geltungsbereichs) die gesetzlichen Definitionen direkt mitaufzunehmen oder auf diese zu verweisen.

Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB, der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB definiert.

Sinnvoll erscheint die Differenzierung zwischen B2B und B2C z.B. bei den folgenden Themen:

Gefahrübergang

Beim Verkauf an Verbraucher tragen Sie grundsätzlich die Transportgefahr. Wenn die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht, müssen Sie zwar nicht erneut liefern, dem Verbraucher jedoch den Kaufpreis erstatten (BGH, Urt. v. 16.07.2003, VIII ZR 302/02). Bestellt ein Unternehmer bei Ihnen, ist dies anders. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet auf Kaufverträge im Online-Handel § 447 Abs. 1 BGB Anwendung. Danach geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versandunternehmen übergeben hat.

Dies entbindet Sie allerdings nicht von der Pflicht, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Für Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen sind, haften Sie auch im B2B-Bereich.

Prüfung der Ware und Rüge von Mängeln und Schäden

Werden Mängel oder Transportschäden an dem gelieferten Artikel schnell gemeldet, kann auch der Missstand schnell behoben werden. Dies kommt Ihnen und dem Kunden zugute. Trotzdem dürfen Sie einem Verbraucher keine Ausschlussfristen für die Anzeige von Mängeln oder Transportschäden auferlegen, nicht einmal für solche, die offensichtlich sind. Denn dies stellt eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Kunden dar. Die Rechtsprechung hat es bereits mehrmals bestätigt.

Sie dürfen den Kunden nur bitten, den Zustand der Ware schnell zu überprüfen. Bei der Formulierung der Bitte ist allerdings Vorsicht geboten. Bei dem Kunden darf nicht der Eindruck entstehen, dass seine gesetzlichen Rechte eingeschränkt werden.

Im Fall eines Handelsgeschäfts unter Kaufleuten gilt eine solche Rügeobliegenheit jedoch bereits von Gesetzes wegen, § 377 Handelsgesetzbuch (HGB): Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war nicht zu erkennen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.

Gewährleistung

Wann ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte bei Mängeln dem Käufer stehen, bestimmen die gesetzlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB. Abweichende vertragliche Bestimmungen zulasten eines Verbrauchers sind meistens unzulässig (§ 475 BGB). Im Verhältnis zu Unternehmern ist eine Verbesserung Ihrer rechtlichen Position hingegen durch aus möglich, solange der Käufer dadurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Wann dies der Fall ist und was Sie sonst zum Thema Mängelhaftung beachten sollten, zeigen wir Ihnen in einem unserer nächsten Beiträge.

Widerrufsrecht

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur zugunsten von Verbrauchern. Unternehmer können sich jedoch auf einen Widerruf berufen, wenn der Händler ihnen ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat. Dies kann sogar versehentlich passieren, wenn in den AGB nur pauschal auf die Widerrufsbelehrung bzw. auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen wird.

Denn gerade die gesetzliche Musterbelehrung ist als eine Ansprache an den Kunden formuliert („Sie haben das Recht, …“), so dass sich auch Unternehmer angesprochen fühlen dürfen.

Um sie vom Widerrufsrecht auszuschließen, muss der Händler jedenfalls aktiv eingreifen und einen entsprechenden Hinweis in die AGB bzw. unmittelbar vor die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

Wahl des Gerichtsstands

Nicht nur für international aufgestellte Händler ist die Frage wichtig, vor welchem Gericht eine Auseinandersetzung mit dem Kunden auszutragen wäre. Denn der Weg zwischen Hamburg und München ist weit und der Rechtsstreit vor einem ungünstig gelegenen Gericht ist mit höheren Kosten verbunden.

Haben die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbart, so bestimmt sich das örtlich zuständige Gericht nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich ist in der Regel das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Dies ist bei einer natürlichen Person ihr Wohnsitz (§ 13 ZPO) und bei einer juristischen Person ihr Verwaltungssitz (§ 17 ZPO).

Dazu existiert eine Reihe von besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht kommen. Zu nennen ist an dieser Stelle nur der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Je nachdem um welche Verpflichtung die Parteien streiten (z.B. Pflicht des Händlers zur Lieferung oder Nacherfüllung bzw. Zahlungspflicht des Kunden) kann das zuständige Gericht also ein anderes sein.

Gegenüber Verbrauchern müssen Sie dieses Ergebnis hinnehmen, gegenüber Unternehmern jedoch nur in gewissen Grenzen. Nach § 38 Abs. 1 ZPO ist die vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Umstritten ist, ob die Regelung auch auf solche Unternehmer Anwendung findet, die keine Kaufleute sind (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Musiker etc.). Wir empfehlen daher, sich an den Gesetzeswortlaut zu halten und eine Vereinbarung nur gegenüber den aufgezählten Personengruppen zu treffen.

Rechtswahl

Im B2B-Verkehr darf schließlich das sog. UN-Kaufrecht nicht vergessen werden, das seine Grundlage in der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11. April 1980 findet. Anwendbar ist das UN-Kaufrecht nur auf Verträge über den Kauf von Waren zwischen Unternehmern, wenn die Vertragsparteien in unterschiedlichen Staaten sitzen, die das Übereinkommen ratifiziert haben. Es regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien unmittelbar.

Bestellt bei Ihnen ein gewerblicher Kunde mit Sitz in den Niederlanden, so gilt das UN-Kaufrecht, unabhängig davon, ob Sie Ihren Online-Shop auf Kunden in den Niederlanden ausgerichtet haben oder nicht.

Für den Ausschluss des UN-Kaufrechts reicht ein kurzer Hinweis in den AGB.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Verbraucher und Unternehmer werden bereits von Gesetzes wegen unterschiedlich behandelt (so z.B. bezüglich der Transportgefahr und Rügeobliegenheit). Wenn Sie zu solchen Fragen keine Regelung in den AGB treffen, müssen sie auch zwischen B2B und B2C nicht differenzieren.

Auch in diesen Fällen, empfehlen wir jedoch, klarstellende Hinweise in die AGB einzubauen. Wenn Sie z.B. Ihre Kunden um eine schnelle Überprüfung des gelieferten Artikels bitten möchten und dabei zwischen den verschiedenen Bereichen nicht unterschieden, besteht die Gefahr, dass die Klausel als Verzicht auf die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ausgelegt wird.

In anderen Bereichen müssen Sie hingegen aktiv handeln, um die Rechte Ihrer Kunden, die als Unternehmer auftreten, einzuschränken (z.B. durch Ausschluss vom Widerrufsrecht oder Einschränkung der Gewährleistungsrechte). 

Fazit

Den Umstand, dass Unternehmer bereits aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig erscheinen, sollten Sie nutzen und sich mit wenig Aufwand in Ihren AGB entsprechend absichern.  Allerdings sollten Sie auch im B2B-Bereich darauf achten, Ihre Kunden nicht unangemessen zu benachteiligen. Denn dies würde die Unwirksamkeit der Klausel und ein damit verbundenes Abmahnrisiko bedeuten. Ein solches Risiko können Sie durch die Nutzung des Trusted Shops Rechtstexters , der die oben angesprochen Themen bereits abdeckt, vemeiden.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

03.03.16

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies