Änderung im AGB-Recht zum 1.10. - Besteht Handlungsbedarf?

Kaum ein Jahr vergeht ohne Gesetzesänderung. Auch im nächsten Monat gibt es wieder etwas Neues: Nach OS-Plattform und Datenschutz betrifft es diesmal das AGB-Recht. Doch was genau ändert sich? Und sind Ihre AGB jetzt noch sicher? Aus aktuellem Anlass haben wir die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

Das Gesetz

Bereits im Februar wurde das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" verabschiedet: Seit dem 24.02.2016 können daher Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG abmahnen und gerichtlich geltend machen.

Was aus dem Titel des Gesetzes nicht hervorgeht: Mit ihm ändert sich auch das AGB-Recht. Dieser Teil des Gesetzes tritt zum 01. Oktober 2016 in Kraft. Höchste Zeit also, sich nochmal intensiv mit der Frage zu beschäftigen:

Was ändert sich?

§ 309 BGB enthält Auflistung an Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (d.h. Klauseln, die immer unzulässig sind).

§ 309 Nr. 13 BGB wird wie folgt neu formuliert:

"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse."

Was ist die "Textform"?

Für Online-Händler ist insbesondere Punkt b) relevant, nach dem AGB-Klauseln unwirksam sind, welche für die Erklärung eines Kunden eine strengere Form als die Textform vorsehen. Eine Textform ist nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Unter einen dauerhaften Datenträger fallen z.B. Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen also gerade nicht erforderlich.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Formulierungen, die für bestimmte Erklärungen wie etwa eine Garantieerklärung die Schriftform vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB n.F. unwirksam. Insbesondere kann somit auch für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses keine strengere Form als die Textform mehr verlangt werden. Die Änderung findet auf Schuldverhältnisse Anwendung, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind.

Allerdings hat der BGH bereits zum aktuellen Recht entschieden, dass eine Plattform, bei der sämtliche Leistungen und Kommunikation online erfolgten, keine Kündigung  mit eigenhändiger Unterschrift verlangen kann (Urteil v. 14.07 2016, III ZR 387/15). Und nach wie vor gilt der Grundsatz, dass individuelle Nebenabreden auch dann Vorrang vor AGB haben, wenn sie nicht schriftlich getroffen wurden. Somit ist also auch aktuell bereits Vorsicht geboten.

Müssen Sie handeln?

An dieser Stelle die gute Nachricht: Wenn Sie unseren Trusted Shops Rechtstexter nutzen, ändert sich für Sie nichts! In diesem Fall können Sie sich entspannt zurücklehnen.

Sollten Sie aber andere AGB verwenden, ist bei Klauseln wie den folgenden Vorsicht geboten:

"Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."

"Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist an folgende Adresse zu senden […]"

"Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an […]"

Wenn Ihre AGB solche Klauseln aufweisen, wird in aller Regel eine Überarbeitung notwendig sein, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Denn wie auch andere AGB-Verstöße werden auch Verstöße gegen § 309 Nr. 13 BGB einen Wettbewerbsverstoße darstellen, welcher abgemahnt werden kann.

Unser TIPP

Checken Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob diese noch entsprechende Schriftformklauseln aufweisen. Verlangen Sie für Erklärungen des Verbrauchers eine strengere Form als die Textform, besteht akuter Handlungsbedarf.

Haben Sie Angst, die nächste Änderung im AGB-Recht zu verpassen? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Abmahnschutzpakete: Mit deren Update-Service bleiben Sie dauerhaft geschützt!

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

22.09.16

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