Teure Fallstricke bei Auskunftsersuchen
In diesem Rechtstipp möchten wir Sie auf drei typische Fallstricke hinweisen, die Sie beim Auskunftsersuchen als Shop teuer zu stehen kommen können.
Am 13. Juni 2014 trat das neue Verbraucherrecht in Kraft. Diese Änderung hatte große Auswirkungen auf alle Online-Händler. Damit Sie überprüfen können, ob Sie alles umgesetzt haben, haben wir kurze Video-Seminare erstellt, in denen wir die Änderung en Detail auffühen. Im dritten Teil unserer Serie geht es um die formalen Kriterien der Informationserteilung.
Dr. Carsten Föhlisch und Martin Rätze, beide Rechtsexperten bei Trusted Shops erklären in diesem Video-Seminar das neue Recht nach der Verbraucherrechterichtlinie.
In unserem dritten Video erklären wir Ihnen die formalen Kriterien für die Informationserteilung. Dabei soll es zum einen um die Frage gehen, wann dem Verbraucher Informationen erteilt werden müssen.
Maßgeblich sind mehrere Zeitpunkte:
Aber nicht nur die Zeit, auch die Form ist wichtig:
Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß § 126b S. 2 BGB:
"jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."
Der BGH (Urt. v. 15.5.2014, III ZR 368/13) hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher im Online-Shop ein Häkchen setzen muss, wodurch er bestätigt, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt zu haben. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass der Händler dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lässt.
Der Händler trägt dafür die Beweislast.
25.12.14
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