TIPP der Woche: Auf diese Werbeaussagen sollten Sie besser verzichten!

Wer auf sich und seine Produkte aufmerksam machen will, muss diese auch bewerben. Bei der Herausstellung der Vorzüge des eigenen Geschäfts ist allerdings stets darauf zu achten, dass die Werbung nicht unlauter ist. Unlautere Werbung ist abmahngefährdet und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Wir zeigen Ihnen daher, auf welche Werbeaussagen Sie besser verzichten sollten!

„14 Tage Geld-zurück-Garantie“

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, eine unzulässige geschäftliche Handlung dar (§ 3 Nr. 3 UWG i.V.m Anhang Nr. 10). Dies wird auch als Werbung mit Selbstverständlichkeiten bezeichnet.

Nach dem BGH stellt die werbliche Herausstellung des dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts als „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ eine solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar (BGH, Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III). In der beanstandeten Werbung wurde der Eindruck hervorgerufen, diese Geld-zurück-Garantie stelle ein freiwillige Leistung und eine Besonderheit des Angebotes dar.

Ähnliches gilt ebenfalls, wenn das Widerrufsrecht als „Service-Garantie“ dargestellt wird.

Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“

Auch die Herausstellung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, etwa wenn mit „24 Monate Gewährleistung“ geworben wird (OLG München, Urteil vom 16.12.2008, 4 U 173/08). Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Die Aussage „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.“ ist nicht wettbewerbswidrig, da es sich um eine reine Darstellung der gesetzlichen Rechte handelt, so der BGH (Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12).

Werbung mit versichertem Versand / Versandrisiko

Nach deutschem Recht trägt im Online-Handel mit Verbrauchern der Händler die Gefahr bei Versand der Ware. Wird dies werblich hervorgestellt, stellt dies ebenfalls eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar (so der BGH zu „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von X“, Urteil v. 19.3.2014, I ZR 185/12).

Auch die werbliche Herausstellung eines versicherten Versandes kann irreführend sein, wenn dieser dem Verbraucher einen nicht bestehenden Vorteil suggeriert, da der Händler unabhängig von der Versandart das Versandrisiko zu tragen hat (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 8.11.2012, 2-03 O 205/12).

Wein und Bier als „bekömmlich“ bewerben

Bereits 2012 entschied der EuGH, dass Wein nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf (Urteil v. 06.09.2012, C-544/10). Hierbei handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die eine positive Wirkung auf die Erhaltung des Verdauungssystems suggeriere, während für andere Weine unterstellt wird, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit haben. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 % dürfen nach der Health Claims-Verordnung der EU keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.

Dem folgend entschied kürzlich das LG Ravensburg, dass auch für Bier nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden darf (Urteil vom 25.08.2015, 8 O 34/15).

Werbung mit Geschäftsaufgabe ohne Geschäftsaufgabe

Die unwahre Angabe, dass ein Unternehmer sein Geschäft demnächst aufgeben werde, ist ebenfalls unlauter und abmahngefährdet. Das OLG Köln urteilte, dass es eine Irreführung des Verkehrs darstelle, wenn eine kalendarisch bestimmte Geschäftsaufgabe angekündigt, das Geschäft aber über diesen Stichtag weitergeführt wird (OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, I-6 U 79/09).

Werbung mit Originalware / „Echtheitsgarantie“

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Daher wertete das LG Frankfurt a.M. in der Herausstellung einer „Echtheitsgarantie“ mit Slogans wie „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ als unzulässig (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.11.2012, 2-03 O 205/12). Der Verkauf echter Waren sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Dies entschied auch bereits das LG Bochum 2009 (Urteil v. 10.02.2009, 12 O 12/09).

Allerdings verneinte das OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Fall eine Irreführung, da dem Verbraucher bekannt sei, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Originalware zu verkaufen (Beschluss vom 20.12.2010, I-4 W 121/10). Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte bei der werblichen Herausstellung der Echtheit seiner Produkte dennoch Vorsicht walten lassen.

„Nur noch X verfügbar!“ - Werbung mit begrenzter Verfügbarkeit

Weiter ist es unlauter, über die Verfügbarkeit der Ware irrezuführen. Werbeaussagen, die eine tatsächlich nicht bestehende Verknappung des Lagerbestandes suggerieren, sind damit ebenfalls abmahngefährdet. Erst kürzlich war Zalando für die Angabe “Noch drei Artikel verfügbar” abgemahnt worden, da die Anzahl der vorrätigen Artikel tatsächlich um ein vielfaches höher war.

Eine Irreführung stellt es auch dar, wenn auf der Produktseite steht "Nur noch wenige Exemplare verfügbar, Lieferzeit ca. 2-4 Tage", obwohl das Produkt nicht mehr verfügbar ist. Die Rechtsprechung verlangt eine ständige Aktualisierung derartiger Verfügbarkeitsangaben (OLG Hamm, Urteil v. 11.8.2015, 4 U 69/15).

Unser TIPP

Weiter ist es wichtig, zwischen gesetzlichen Informationspflichten und einer werblichen Herausstellung zu differenzieren. Das Widerrufsrecht darf z.B. nicht als Besonderheit des Angebots beworben werden, jedoch muss der Verbraucher zutreffend und umfassend hierüber informiert werden. Im Zweifelsfall kommt es auf den genauen Wortlaut an. Sollten Sie sich unsicher ein, ziehen Sie am besten spezialisierten Rechtanwalt zu Rate.

 


autor_madeleine_pilousMadeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten insbesondere zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

22.09.15

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