Wann dürfen Sie die Bonität Ihrer Kunden prüfen?

Ein wesentliches Merkmal des Onlinehandels ist, dass sich Händler und Kunde nicht kennen. Die entscheidende Eigenschaft des Kunden ist aus der Perspektive des Onlinehändlers deshalb regelmäßig die Zahlungsfähigkeit. Bonitätsprüfungen sind ein probates Mittel, den Kunden kennenzulernen. Wie Sie als Händler Bonitätsprüfungen wann durchführen dürfen, erklären wir in unserem TIPP der Woche.

Grundsatz:  Ohne Einwilligung nur bei überwiegendem berechtigtem Interesse zulässig

Grundsätzlich gilt: Jede Datenerhebung, -speicherung, -veränderung und Übermittlung ist unzulässig, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt oder die Datenverarbeitung ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Eine Bonitätsprüfung durch eine Auskunftei setzt zunächst die Übermittlung von Kundendaten an eine Auskunftei voraus. Diese Datenübermittlung ist gesetzlich in engen Grenzen zulässig. Von zentraler Bedeutung ist hier § 28 Abs. 1 Satz 1  BDSG:


„Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, ...


2.     soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt“


Im Klartext bedeutet das: Wenn das Interesse eines Onlinehändlers an einer Bonitätsprüfung schwerer wiegt als das Interesse des Kunden daran, dass seine Daten nicht weitergegeben werden, ist eine Bonitätsprüfung ohne Einwilligung zulässig.

Wann überwiegt das Interesse des Händlers?

Im Onlinehandel entscheidet sich die Antwort danach, wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Geht also der Händler in Vorleistung, etwa beim Rechnungskauf, ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Händlers an einer Bonitätsprüfung anzunehmen. Beim Rechnungskauf ist also keine Einwilligung notwendig. Bei der Zahlungsart Vorkasse hingegen geht der Händler nicht in Vorleistung und ist somit keinem Risiko ausgesetzt, welches ein überwiegendes berechtigtes Interesse an einer Bonitätsprüfung begründen könnte. Für eine Bonitätsprüfung ist deshalb eine Einwilligung notwendig. Bei anderen Zahlungsarten kommt es darauf an, wer in Vorleistung geht: Bei der Kreditkartenzahlung kommt es auf den Belastungszeitpunkt an. Wenn die Kreditkarte erst nach der Lieferung belastet wird, ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Händlers  an einer Bonitätsprüfung anzunehmen. Wird sie vor Lieferung belastet, liegt kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Händlers vor und für eine Bonitätsprüfung wäre die Einwilligung des Kunden erforderlich.


Live-Bonitätsprüfungen

In vielen  Shops wird eine Echtzeit-Bonitätsprüfung durchgeführt, nach welcher sich entscheidet, welche Zahlungsmittel dem Kunden zur Auswahl gestellt werden. Für eine solche Live-Bonitätsprüfung wird immer die Einwilligung des Kunden benötigt, denn hier kann nie ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Händlers angenommen werden, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer das wirtschaftliche Risiko trägt.

Wie kann eine notwendige Einwilligung eingeholt werden?

Soweit für die Bonitätsprüfungen in Ihrem Shop eine Einwilligung notwendig ist, muss diese wirksam eingeholt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer elektronischen Einwilligung ist, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Da eine bewusste und eindeutige Erteilung notwendig ist, muss der Nutzer zum einen aktiv zustimmen und zum anderen wissen, welchem Inhalt er zustimmt. Es genügt daher nicht, versteckt über die Bonitätsprüfung zu informieren oder allgemeine Formulierungen zu wählen, aus denen der Kunde nicht entnehmen kann, worum es konkret geht. Folgende Formulierung ist daher nicht ausreichend: „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“. Zudem muss eine Einwilligung eingeholt werden, bevor die Bonitätsprüfung eingeholt wird.
Für eine wirksame Einwilligung bietet sich eine nicht vorangekreuzte Checkbox mit einem entsprechend eindeutigen Informationstext an. Da der Kunde wissen muss, welche Daten an wen zu welchem Zweck weitergegeben werden, sollten die Einzelheiten der Bonitätsprüfung konkret wiedergegeben werden. Um einen zu langen Einwilligungstext zu vermeiden, können die Einzelheiten verlinkt werden. Da die Einzelheiten ohnehin in der Datenschutzerklärung wiedergegeben werden müssen, kann z.B. mittels eines Ankers auf die entsprechende Stelle in der Datenschutzerklärung verlinkt werden, etwa wie folgt:

[  ] Ich stimme einer Bonitätsprüfung zu.

Information in der Datenschutzerklärung

Unabhängig davon, ob eine Bonitätsprüfung mit oder ohne Einwilligung des Kunden durchgeführt wird, muss der Kunde in der Datenschutzerklärung über die Bonitätsprüfung informiert werden. Hierbei muss darüber informiert werden, an wen Kundendaten übermittelt werden und zu welchem Zweck.

Unser TIPP:

Bonitätsprüfungen sind ohne Einwilligung nur dann zulässig, wenn Sie als Händler in Vorleistung gehen. Für alle anderen Fälle ist die Einwilligung des Kunden erforderlich. In jedem Fall muss in der Datenschutzerklärung über Bonitätsprüfungen informiert werden. Wenn Sie noch auf der Suche nach sicheren Texten zum Thema Bonitätsprüfung für Ihre Datenschutzerklärung sind, durchlaufen Sie unseren Rechtstexter oder nutzen Sie eines unserer Abmahnschutzpakete.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

31.03.16

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