Recht gut verpackt: Alles zur Verpackungsverordnung

Jeder Online-Händler, der Waren verkauft, wird sich schon einmal hiermit auseinandergesetzt haben: Verpackungen. Doch auch bei Ihren Versandkartons hat der Gesetzgeber reglementierend eingegriffen. Sinn und Zweck der Verpackungsverordnung (VerpackV) ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Bei Verstößen können hohe Bußgelder anfallen – wir haben Ihnen daher die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Arten von Verpackungen

Die VerpackV unterscheidet zwischen verschiedenen Verpackungsarten, für welche unterschiedliche Regelungen gelten:

1. Verkaufsverpackungen:

Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.

Hierunter fallen auch Versandverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, wie etwa Versandkartons und deren Füllmaterial (z.B. Styropor).

2.  Umverpackungen:

Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.

Hierunter fällt z.B. die Pappverpackung um eine Gesichtscreme oder einer Flasche Whisky.

3. Transportverpackungen:

Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.

Transportverpackungen fallen nur innerhalb der B2B-Vertriebskette an und umfassen z.B. Paletten. Vertreiber i.S.d. VerpackV ist ausdrücklich auch der Versandhandel.

Rücknahmepflichten für Verpackungen

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Bei einer regelmäßigen Belieferung des Käufers kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen (§ 4 Abs. 1 VerpackV).

Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend (§ 5 Abs. 1 VerpackV).

Endverbraucher ist hierbei übrigens nicht zwingend ein Verbraucher, sondern derjenige, der die Waren in der an ihn angelieferten Form nicht mehr weiter veräußert (§ 3 Abs. 11 Satz 1 VerpackV).

Diese Vorschrift zielt erkennbar auf den stationären Handel ab, aber auch Online-Händler sollten die Umverpackung einer Ware vor Versand entfernen, sofern ein Kunde darum bitten sollte.

Beteiligung an dualem System

Wer hingegen Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringt, ist gem. § 6 Abs. 1 VerpackV grundsätzlich verpflichtet, sich einem dualen System anzuschließen. Dies gilt für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (B2C!). Ein solches System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und bestimmte Anforderungen nach der VerpackV zu erfüllen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV).

Die Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System entfällt nur dann, wenn ausschließlich Verpackungen für den Versand verwendet werden, die vom Hersteller bereits registriert sind. In dem Fall ist aber sicherzustellen, dass ausschließlich registrierte Verpackungsmaterialien verwendet werden.

Eine sog. „Selbstentsorgerlösung“ sieht die VerpackV nicht mehr vor, d.h. eine Möglichkeit, sich selbstständig um die Rücknahme und Entsorgung zu kümmern und im Online-Shop hierauf hinzuweisen, besteht nicht.

Wen treffen die Pflichten aus der VerpackV?

Die Verpackungsverordnung trifft alle gewerblichen Online-Händler, unabhängig davon, ob es sich um einen kleinen ebay-Händler oder einen großen Online-Shop handelt. Die VerpackV sieht auch keine Ausnahme für gebrauchte Kartons vor, d.h. auch bei der Verwendung von gebrauchten Verpackungen ist deren Lizensierung sicherzustellen.

Jedoch gibt es hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung Mengengrenzen. Wer hierzu verpflichtet ist, muss jährlich eine solche Vollständigkeitserklärung erstellen und bei der IHK hinterlegen. Dies trifft etwa Hersteller und Vertreiber, die mehr als 50 Tonnen Karton in den Verkehr bringen, sofern es sich um Verkaufsverpackungen handelt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (§ 10 VerpackV).

Welche Infopflichten treffen Online-Händler?

Als der VerpackV resultieren keine Informationspflichten für Online-Händler. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung, in den AGB hierüber zu informieren!

Übrigens: Seit dem 2009 gibt es auch keine Verpflichtung mehr, ein Registrierungssymbol wie z.B. den Grünen Punkt auf registrierten Verpackungen anzubringen.

Konsequenzen bei Verstößen

Die VerpackV dient auch der Regelung des Marktverhaltens, sodass Verstöße abmahnfähig sind.  Da es jedoch keine Informationspflichten mehr gibt, welche Händler auf Ihren Webseiten erfüllen müssen, fällt es potentiellen Abmahnern schwerer, Verstöße zu erkennen.

Weiter stellt es aber auch eine Ordnungswidrigkeit dar, sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht an einem dualen System zu beteiligen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 VerpackV). Dies kann mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Unser TIPP

Jeder Online-Händler, der waren an seine Kunden versendet, muss sich mit der Verpackungsverordnung auseinandersetzen. Bei einem Versand an Verbraucher muss auf eine ordnungsgemäße Registrierung geachtet werden – entweder durch Sie oder durch ein vorgelagertes Unternehmen in der Lieferkette. Aber auch bei einem reinen B2B-Geschäft sind Rücknahmepflichten zu beachten.

Eine Verpflichtung, in Ihren AGB über die VerpackV zu informieren, gibt es hingegen nicht. Sind Sie noch auf der Suche nach rechtssicheren AGB? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Abmahnschutzpakete:

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

29.06.16

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