Werden Ihre AGB Vertragsbestandteil?

Inhaltsverzeichnis:

1. Wo muss der Hinweis stehen?
2. Wie muss der Hinweis aussehen?
3. Muss eine Checkbox verwendet werden?
4. Was bedeutet zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme?
5. Einverständnis der Gegenseite
6. Sind Ihre AGB speicherbar?
7. Unser Tipp

Die schönsten AGB nützen Ihnen nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil werden. Im heutigen Rechtstipp möchten wir Ihnen zeigen, was Sie tun müssen, um das zu vermeiden und AGB in Ihrem Online-Shop sauber zu integrieren, sodass die AGB gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher Vertragsbestandteil werden.

Die Voraussetzungen, wann AGB Vertragsbestandteil werden, sind im BGB enthalten. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen die AGB durch einen ausdrücklichen Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Hier stellen sich einige Fragen:

Wo muss der Hinweis stehen?

Ein ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss bedeutet nicht, dass Sie direkt neben dem Bestellbutton auf die AGB hinweisen müssen. Es ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB im Bestellprozess, idealerweise auf der Bestellseite nötig.

Der Hinweis muss so integriert werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe des Bestellprozesses diesen Hinweis zwingend passieren müssen, denn sonst ist der Hinweis nicht ausdrücklich. Ein Link im Footer auf die AGB genügt deshalb nicht. Auch ein versteckter Hinweis, etwa unterhalb des Bestellbuttons, reicht nicht aus.

Tipp: Ideal ist ein Hinweis zu Beginn der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons und der hervorzuhebenden Pflichtinformationen, denn dort erwarten Verbraucherinnen und Verbrauchern den Hinweis.

Wie muss der Hinweis aussehen?

Der Hinweis auf die AGB muss so formuliert sein, dass die Besucherinnen und Besucher Ihrer Webseite verstehen, dass Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und wo die AGB zu finden sind.

Mögliche Formulierungen sind zum Beispiel:

  • Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Unsere AGB finden Sie hier.

Muss eine Checkbox verwendet werden?

Eine Checkbox, mit welcher die Kundschaft bestätigt, dass die AGB zur Kenntnis genommen wurden, ist gesetzlich nicht notwendig. Sie müssen keine Checkbox verwenden, sofern der Hinweis so platziert ist, dass eine Zwangsführung über diesen erfolgt.

Was bedeutet zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme?

Erreichbarkeit der AGB

Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bedeutet, vereinfacht gesagt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die AGB ohne großen Aufwand erreichen können müssen.

Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder, die AGB werden bei dem Hinweis direkt vollständig abgebildet, oder sie werden verlinkt.

Die Darstellung der AGB in einer Scrollbox kann dann unzulässig sein, wenn die Scrollbox so gestaltet ist, dass sie die Verständlichkeit der Belehrung selbst beeinträchtigt. Dies wäre z.B. bei weniger als 6 Zeilen gegeben (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 27.01.2009, 3-11 O 12/09).

Bei einer Verlinkung der AGB müssen Sie darauf achten, dass der Link als solcher erkennbar ist (zum Beispiel durch Fettung oder Unterstreichung) und dass er eindeutig bezeichnet ist, z.B. mit „AGB“ oder „Geschäftsbedingungen“.

Weiter sollten die AGB direkt mit einem Klick auf den Link erreichbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen also direkt zu den AGB gelangen und dürfen nicht nach dem Klick erst scrollen oder suchen müssen.

Form der AGB

Bei jeder Abbildung der AGB ist Voraussetzung für die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass die AGB durch Absätze strukturiert und mit zumutbarem Aufwand lesbar sind. AGB dürfen also nicht im Fließtext ohne Struktur dargestellt werden und sie dürfen nicht unangemessen lang sein.

Tipp: Falls Sie noch auf der Suche nach rechtssicheren AGB sind, nutzen Sie unseren Trusted Shops Rechtstexter.

Einverständnis der Gegenseite

Ihre Kundschaft muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Ein solches Einverständnis liegt in der Regel aber bereits dann vor, wenn die Kenntnisnahme der AGB in zumutbarer Weise möglich war und es zum Vertragsschluss gekommen ist.

Das Einverständnis muss also nicht ausdrücklich erklärt werden, vielmehr reicht es im Regelfall aus, dass der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Sind Ihre AGB speicherbar?

Nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB muss Ihrer Kundschaft des Weiteren die Möglichkeit verschafft werden, bei Vertragsschluss die AGB in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Die Möglichkeit der Speicherung in wiedergabefähiger Form setzt die Abrufbarkeit in einem kostenfreien Standardformat voraus, z.B. in HTML oder als PDF.

Tipp: Die einfachste Variante ist eine Verlinkung der AGB auf eine separate Seite im Shop, welche sich bei einem Klick auf den Link öffnet.

Unser Tipp

Wir empfehlen Ihnen, bei der Einbindung der AGB keine Experimente zu machen. Der beste Ort für die Einbindung der AGB ist auf der Bestellseite direkt über der Bestellzusammenfassung. Halten Sie die Einbindung einfach. Die Formulierung „Es gelten unsere AGB“ mit einem Link auf eine separate Seite mit den AGB im HTML-Format genügt völlig.

Übrigens: Gerne überprüfen wir die formale Einbindung Ihrer AGB in Ihrem Online-Shop im Rahmen unserer Legal Produkte bereits ab dem Legal Essential.

Update: Wir haben diesen Blogartikel im Juli 2016 veröffentlicht und im Juli 2023 für Sie aktualisiert.

 

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Director Legal Products & Content bei Trusted Shops tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und verantwortet das Legal und Privacy Consulting der Trusted Shops Legal Produkte.

06.07.23

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