Brauchen Sie einen Urheberrechtshinweis in Ihrem Shop?

Häufig finden sich in Online-Shops, meistens im Impressum, Hinweise wie dieser:

„Alle Inhalte dieses Angebots sind urheberrechtlich geschützt“.

Häufig werden diese Hinweise kombiniert mit Hinweise auf die Urheberrechte Dritter und mit Haftungsausschlüssen verknüpft. Sinn und Unsinn solcher Urheberrechtshinweise möchten wir in unserem Tipp der Woche untersuchen.

Was ist eigentlich urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht besteht für persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe, das heißt, mit einem Mindestmaß an geistiger Leistung, die der Gestaltung innewohnt. Das können z.B. Sprachwerke wie Texte sein oder Musik, Werke der Tanzkunst,  Bilder und Videos. Entscheidend ist der Begriff der „kleinen Münze des Urheberrechts“. Dieser bezeichnet die unterste Grenze dessen, was urheberrechtlich geschützt ist und meint, dass die Messlatte für den urheberrechtlichen Schutz recht tief hängt. Bilder sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt und auch selbst verfasste Produkttexte können urheberrechtlich geschützt sein.

Welche Wirkung hat ein Urheberrechtshinweis?

Wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, verliert es diesen Schutz nicht, wenn ein Urheberrechtshinweis fehlt. Umgekehrt entsteht durch einen solchen Hinweis auch kein urheberrechtlicher Schutz. Der Hinweis hat also eine rein klarstellende Wirkung. Entsprechendes gilt für das Copyrightzeichen ©. Dieses kommt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und hat in Deutschland ebenfalls keine rechtliche Wirkung.
Eine Variante des Urheberrechtshinweis, welche besagt, dass bei der Erstellung des Internetauftritts darauf geachtet wurde, keine Rechte Dritter zu verletzten und das Urheberrecht bei den jeweiligen Rechteinhabern verbleibt hat ebenfalls keine rechtliche Wirkung und kann nicht vor Ansprüchen, die aus der Verletzung der Rechte Dritter erhoben werden schützen.

20160713_banner-lexis-blog-abmahnschutz-718x200_v5

Gibt es Fälle, in denen ein Hinweis sinnvoll ist?

Der Urheber eines Werks kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das bedeutet, dass der Urheber z.B. der Fotos auf Ihrer Seite von Ihnen verlangen kann, dass er als Urheber genannt wird. Solche Forderungen finden sich häufig in den Nutzungsbedingungen von Bilderplattformen wieder, welche bei Nutzung der Bilder verlangen, dass der Urheber im Impressum genannt wird. Auch individualvertraglich kann entsprechendes geregelt werden. Entsprechend häufig finden sich solche Hinweise im Impressum von Onlineshops. Diese Hinweise sind nicht nur sinnvoll sondern gegebenenfalls vertraglich geschuldet.

Unser Tipp:

Urheberrechtshinweise bedingen keinen urheberrechtlichen Schutz Ihrer eigenen Inhalte und schützen nicht vor den Ansprüchen Dritter. Jedoch können Hinweise auf den Urheber z.B. von Fotos vertraglich notwendig sein, wenn Sie Inhalte Dritter in Ihrem Shop verwenden.Im Zweifel: Fragen Sie diejenigen, die Ihnen die Bilder zur Verfügung gestellt haben.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.



 

18.02.17

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies