Spezielle Informationspflichten für Online-Dienstleister

Obwohl die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung („DL-InfoV“) bereits lange in Kraft ist, wurde sie bisher wenig beleuchtet. Die meisten Pflichten ergeben sich bereits aus anderen Vorschriften. Zudem hat sich ein Großteil der Anbieter auf die Auslieferung der Waren spezialisiert und fühlt sich nicht angesprochen. In welchen Fällen Sie als Online-Händler die Vorgaben der DL-InfoV dennoch beachten müssen und welche Besonderheiten trotz aller Überschneidungen bestehen, erfahren Sie in unserem Tipp der Woche.

Wann sind Online-Händler Dienstleister?

Die Informationspflichten richten sich an Dienstleister („Dienstleistungserbringer“), wobei Ausnahmen für bestimmte Bereiche bestehen. Der Begriff der Dienstleistung kommt aus dem europäischen Recht und ist weit gefasst. Darunter versteht man jede Leistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Abzugrenzen ist der Dienstleistungsverkehr insbesondere vom Waren- und Kapitalverkehr.

Keine Dienstleistungen im Sinne der Verordnung erbringen Online-Händler, die ausschließlich körperliche Gegenstände verkaufen. Grenzfälle bilden gemischte Verträge. In solchen Fällen kommt es entscheidend darauf an, wo der Schwerpunkt der Gesamtleistung vorliegt. Bei der Montage eines serienmäßig produzierten Kleiderschranks wäre im Normalfall von einem einheitlichen Warenlieferungsvertrag auszugehen, anders hingegen, wenn eine Innentreppe individuell hergestellt und anschließend montiert werden soll. 

Zu den Dienstleistern müsste man auch die Anbieter digitaler Inhalte zählen, da sie gerade keine körperlichen Gegenständen ausliefern. Diese werden nicht selten kostenfrei angeboten, zum Teil wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Dienstleistung auch dann entgeltlich angeboten wird, wenn sie durch mittelbare Einnahmen wie z.B. Werbeeinnahmen finanziert wird.

Worüber müssen Sie vor Vertragsschluss informieren?

§ 2 DL-InfoV enthält eine lange Liste mit Informationen, die stets zu Verfügung zu stellen sind. Die gute Nachricht für Online-Händler ist, dass die meisten Angaben bereits nach den Vorschriften des E-Commerce- und Fernabsatzrechts zwingend sind. Dies betrifft z.B. die Hinweise auf die Person und Anschrift des Dienstleisters, auf die Handelsregister- und Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Es bestehen unter anderem die folgenden Besonderheiten, die für den B2C- und den B2B-Geschäftsverkehr gleichermaßen gelten:

  • Die Angabe der Telefonnummer ist zwingend. Erst neulich hat das OLG Köln (Urt. v. 08.07.2016, 6 U 180/15) entschieden, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Widerspruch zu der Verbraucherrechterichtlinie steht und die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich ist, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind.
  • Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, sind Angaben zu dieser, insbesondere dem Namen und der Anschrift des Versicherers und dem räumlichen Geltungsbereich zu machen. Hierzu verpflichtet sind nur bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschafts- und Steuerprüfer, Apotheker oder Sachverständige. Nicht zu verwechseln ist die Berufshaftpflichtversicherung mit der privaten Haftpflichtversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung. Haben Sie freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, sind Angaben hierzu zumachen.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 8 DL-InfoV sieht ausdrücklich vor, dass der Dienstleister auf eine Klausel über die Wahl des anwendbaren Rechts bzw. des Gerichtsstandes in seinen AGB hinzuweisen hat, falls eine solche darin enthalten ist. Momentan ist unklar, ob diese Vorgabe eine eigenständige Informationspflicht begründet oder ob nicht der Hinweis auf die AGB im Bestellprozess ausreichend ist. Wir raten aber grundsätzlich von der Verwendung von Wahlrechtsklausel gegenüber Verbrauchern ab.

Größer sind die Auswirkungen jedoch auf den B2B-Verkehr. So haben Dienstleister auch Unternehmern stets auf die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben, sowie auf gegebenenfalls bestehende Garantien, hinweisen.
Besonders wichtig ist jedoch der ausdrücklich erforderliche Hinweis auf die AGB. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Die Regelung gilt jedoch nur für die Einbeziehung der AGB in Verbraucherverträge. § 2 Abs. 1 Nr. 7 DL-InfoV bezweckt dasselbe Ergebnis für B2B-Verträge.

Wie sind die Informationen zu erteilen?

Es stellt sich weiterhin die Frage nach dem Zeitpunkt und der Form der Pflichtanagaben. Nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV kann der Dienstleister die Pflichtanagaben wahlweise

  • dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Die Angaben sind also nicht zwingend auf der Webseite erforderlich. Dies wurde in Bezug auf die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung bereits entschieden (LG Köln, Urt. v. 08.12.2011, 31 O 377/11; LG Dortmund, Urt. v. 26.03.2013, 3 O 102/13). Unzulässig ist jedoch, nur einen bestimmten Teil der Informationen (z.B. Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, jedoch ohne die zwingend anzugebende Telefonnummer) im Impressum zur Verfügung zu stellen, denn in diesem Fall trifft der Dienstleister bereits eine Wahl (OLG Hamm, Urteil v. 28.02.2013, I-4 U 159/12).

Die Pflichtangaben sind in „klarer und verständlicher Form“ anzugeben. Das bedeutet unter anderem, dass die einzelnen Informationen dort zu platzieren sind, wo sich vom Durchschnittskunden auch erwartet werden. So ist das Impressum wohl kaum die geeignete Stelle, für die Angabe der wesentlichen Merkmale einzelner Dienstleistungen.

Wenn die Informationen nicht bereits auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden, empfehlen wir aus Beweisgründen, diese in Textform zu übermitteln und eine Kopie dieses Schreibens aufzubewahren.

Diese Informationen müssen Sie auf Anfrage geben:

Andere Informationen muss der Dienstleister nur auf Anfrage geben. Manche davon sind an den Pflichtinformationen des § 5 TMG angelehnt und im E-Commerce daher ohnehin stets anzugeben, wie z.B. Informationen über die Zugänglichkeit von einschlägigen Berufsregelungen oder die Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex. Im Anwendungsbereich der DL-InfoV muss der Dienstleister jedoch Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten, bestehenden beruflichen Gemeinschaften sowie über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren machen.

Was gilt für den internationalen Handel?

In Bezug auf die Informationspflichten aus der DL-InfoV gilt das Herkunftslandprinzip. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist für alle Dienstleister mit einem Niederlassungssitz in Deutschland eröffnet, unerheblich davon, ob sich ihre Tätigkeit auf den deutschen oder (ausschließlich) auf einen ausländischen Markt ausrichtet (§ 1 Abs. 2 DL-InfoV). Und umgekehrt – für ausländische Dienstleister, die auf dem deutschen Markt tätig werden, greift die DL-InfoV gemäß § 1 Abs. 3 DL-InfoV nicht. Die Informationen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu Verfügung zu stellen.

Fazit

Wenn Sie nicht ausschließlich Waren anbieten, sondern darüber hinaus Service-Leistungen erbringen, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit der DL-InfoV. Denn für Online-Dienstleister sind ihrer Vorgaben mit einem geringen Aufwand umzusetzen. Bei einem Verstoß drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder. Wenn Sie hier noch auf der Suche nach einem passenden Text sind, nutzen Sie doch den Trusted Shops Rechtstexter.

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

29.03.17

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