Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?

Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt?
Müssen Sie gegenüber dem Verbraucher den Kopf hinhalten, wenn ein Paket beim Transporteur verlorengeht? Haften Sie, wenn ein angeblich beim Nachbarn abgegebenes Paket nicht wieder auftaucht? Was ist, wenn Ware beschädigt beim Verbraucher ankommt? Diese Fragen beantworten wir in unserem Tipp der Woche. Der Reihe nach:

Wer trägt die Transportgefahr beim Versand zum Verbraucher?

Sie tragen als Händler gegenüber Verbrauchern die Transportgefahr. Beim Handel mit Verbrauchern geht die Transportgefahr erst dann auf den Käufer über, wenn dieser die Ware erhalten hat. Das bedeutet, dass der Verlust eines Pakets oder Beschädigungen beim Transport zu Ihren Lasten gehen, bevor der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Wann hat der Kunde die Ware erhalten?

Entscheidend für den Gefahrübergang auf den Verbraucher ist der tatsächliche Erhalt der Ware. Tatsächlich erhalten hat der Kunde die Ware dann, wenn er sie persönlich entgegengenommen hat. Auch wenn eine Person, die in derselben Hausgemeinschaft lebt die Ware entgegennimmt, z.B. der Ehepartner,  gilt die Ware als tatsächlich erhalten.

Kein tatsächlicher Erhalt ist die Zustellung an Packstationen oder an Nachbarn, es sei denn, der Kunde hat den Nachbarn als Empfangsbevollmächtigten benannt. Das bedeutet, dass Sie als Händler bei einer Zustellung an den Nachbarn gegenüber Ihrem Kunden grundsätzlich so lange die Transportgefahr tragen, bis Ihr Kunde die Ware persönlich erhalten hat. Das bedeutet auch, dass Sie gegenüber dem Kunden für den Verlust eines Pakets haften, wenn der Nachbar behauptet, das Paket nie erhalten zu haben.

Bei der Zustellung an Packstationen kommt es darauf an, ob der Kunde selbst die Packstation als Lieferadresse angegeben hat oder nicht.

Wenn der Kunde diese Option gewählt hat, gilt die Sendung als empfangen sobald das Paket in der Packstation hinterlegt wurde. Wird das Paket ohne seine vorherige Zustimmung in eine Packstation gebracht, ist es wie bei der Abholung in einer Paket-Filiale: Die Ware gilt erst als erhalten, wenn der Kunde die Sendung tatsächlich abholt.

Kann nicht in den AGB vereinbart werden, dass die Gefahr schon bei Übergabe der Ware an den Zusteller übergeht?

Leider nein. Solche Klauseln gelten als unangemessen benachteiligend und damit als unzulässig. Dies geht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervor:

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.    mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist

Hierzu hat der BGH geurteilt (Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12) dass folgende Klausel unzulässig ist:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Klauseln, mit denen zu Ungunsten des Verbrauchers der Gefahrübergang verschoben werden soll, sind also unzulässig.

Was passiert denn nun konkret, wenn das Paket verlorengeht?

Wenn das Paket vor dem persönlichen Erhalt der Ware durch den Verbraucher verloren geht, schulden Sie aufgrund von § 275 Abs. 1 BGB keine Neulieferung. Der Kunde andererseits muss Ihnen den Kaufpreis nicht zahlen. Unter Umständen haben Sie Ansprüche gegenüber Ihrem Transportdienstleister oder dem Nachbarn, der das Paket verloren hat.

Was passiert, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird und beim Verbraucher ankommt?

Auch hier haften Sie als Händler gegenüber dem Verbraucher. Der Verbraucher hat mehrere Möglichkeiten, zu reagieren. Er kann entweder das Widerrufsrecht oder seine gesetzlichen Mängelrechte ausüben. Wichtig ist, dass in jedem Fall Sie der Vertragspartner des Kunden sind. Ein Verweis des Kunden an den Transportdienstleister ist unzulässig.

Wie lange kann der Verbraucher Transportschäden geltend machen?

Oft sind in AGB Klauseln zu finden, mit welchen der Verbraucher zu einer Untersuchung der Ware und einer Meldung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet werden soll. Hier ist Vorsicht geboten. Solche Rügepflichtklauseln stellen häufig unzulässige Einschränkungen der Gewährleistungsrechte des Kunden dar (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 – I-4 U 48/12 und LG Leipzig, Urteil vom 03.11.2008 – 08 O 1800/08). Der Kunde kann seine Mängelrechte grundsätzlich zwei Jahre lang in Anspruch nehmen. In den ersten sechs Monaten gilt die sogenannte Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden: Der Kunde muss in diesem Zeitraum nicht beweisen, dass der Transportschaden bereits bei Übergabe vorlag, sondern dieser Umstand wird gesetzlich vermutet. Das bedeutet, dass Sie als Händler in den ersten sechs Monaten nur dann nicht haften, wenn Ihnen der Beweis gelingt, dass der Schaden erst nach der Übergabe entstanden ist.

Zulässig sind jedoch unverbindliche Bitten an den Verbraucher, dass er Ihnen offensichtliche Schäden melden möge, um Ihnen zu helfen, die Schäden bei Ihrem Transporteur geltend zu machen. Eine solche Klausel kann mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellt werden.

Unser Tipp:

Die Rechtslage in Bezug auf Transportschäden und –verluste ist sehr verbraucherfreundlich. Seien Sie deshalb besonders vorsichtig mit AGB-Klauseln, da Sie die Rechtslage in AGB kaum zu Ihren Gunsten ändern können. Suchen Sie Ihren Transportdienstleister sorgfältig aus und bitten Sie Ihren Kunden um Mithilfe, falls doch einmal etwas auf dem Transportweg zu Bruch geht.

Übrigens: Wie wer wann beim Rückversand haftet lesen Sie in unserem nächsten Tipp der Woche.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.



23.11.17

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies