Verbot von Zahlartgebühren ab Januar

Auch in der Vorweihnachtszeit bleiben Online-Händler nicht von Gesetzesänderungen verschont. Bereits im Januar tritt eine neue Regelung in Kraft, nach der Händler für viele Zahlungsarten keine Gebühren mehr verlangen dürfen. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Schon jetzt strenge Regeln

Auch bislang stand die Erhebung von Zahlartgebühren schon unter strengen Voraussetzungen. Gemäß § 312a Abs. 4 BGB dürfen Zuschläge für Zahlungsarten nur erlangt werden:

  • Wenn Sie eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart anbieten
  • und der vereinbarte Zuschlag für die Zahlungsart nicht über diejenigen Kosten hinausgeht, die Ihnen durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen.

Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

Gesetzesänderung ab Januar

Im Sommer hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Dieses wird am 13. Januar 2018 (Achtung, das ist ein Samstag) in Kraft treten und führt einen neuen § 270a BGB ein, welcher festlegt:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 [...] anwendbar ist.“

Wählt ein Kunde im Online-Shop also in Zukunft eine der genannten Zahlungsarten aus, darf der Händler hierfür keine Gebühren verlangen.

Welche Zahlungsarten sind betroffen?

Für SEPA-Lastschriften und SEPA-Überweisungen (d.h. Zahlungen per Vorkasse) dürfen ab Januar keine Gebühren verlangt werden - auch nicht in der Höhe, in der Ihnen ggf. Kosten anfallen.

Ferner sind Zahlungskarten, die unter die EU-Verordnung 2015/751, betroffen. Dazu gehören die gängigsten Debit-und Kreditkarten, insbesondere die VISA und Mastercard.

Auch für die Auswahl der Zahlungsart Sofortüberweisung und vergleichbare Zahlungsarten dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden. Denn auch bei dieser Zahlung wird eine SEPA-Überweisung ausgelöst.

Was ist mit Paypal?

Nach einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages soll die neue Gesetzesregelung nicht für Paypal gelten:

 „Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.“

Im Gesetz spiegelt sich dies allerdings nicht wieder - insbesondere finden sich hier keine Ausführungen dazu, warum das gesetzliche Verbot nicht schon im aktuellen Wortlaut auf PayPal anwendbar sein soll.

Im Ergebnis spricht allerdings einiges dafür, dass, dass auch Paypal von der neuen Regelung betroffen ist: Hat der Kunde in seinem PayPal-Konto ein Bankkonto oder Kreditkarte hinterlegt, handelt es sich letztlich um eine Lastschrift- oder Kreditkartenzahlung. Wird der Betrag direkt vom PayPal-Konto des Kunden auf das PayPal-Konto des Händlers übertragen, stellt auch dies eine Überweisung dar.

Wer daher auf der sicheren Seite sein möchte, sollte zukünftig auch bei Paypal auf Gebühren verzichten.

Gilt dies auch gegenüber Unternehmern?

Hinsichtlich Überweisungen und Lastschriften kennt § 270a BGB n.F. keine Beschränkung auf Verbraucher - somit sind auch B2B-Shops von der Gesetzesänderung betroffen. Hinsichtlich Zahlungskarten gilt dies allerdings nur für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, sodass für die Erhebung von Kreditkartengebühren im B2B-Bereich kein grundsätzliches Verbot besteht.

Update 10.01.18:

Aufgrund von Anfragen möchten wir diesen Beitrag gerne ergänzen:

Kauf auf Rechnung

Auch bei einem Kauf auf Rechnung erfolgt im Endeffekt eine Überweisung des Verbrauchers - nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. Daher ist es aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, auch für diese Zahlungsart auf Gebühren zu verzichten.

Nachnahme

Eine Bezahlung per Nachnahme ist nach unserer Auffassung nicht von dem neuen Verbot erfasst, da hier in aller Regel eine Barzahlung erfolgt. Zwar kann der Kunde je nach Versanddienstleister ggf. bei Abholung eines Pakets in der Filiale per Karte (also per Lastschrift) bezahlen. Die Gebühr wird hier aber nicht für die Bezahlung per Lastschrift erhoben.

Jedoch gibt es auch Stimmen, die hier eine andere Auffassung vertreten. Es bleibt daher abzuwarten, welcher Ansicht die Gerichte folgen werden. Sollte es zu Entscheidungen in dieser Frage kommen und aus unserer Sicht Handlungsbedarf bestehen, werden wir unsere Kunden selbstverständlich im Rahmen des Update Service informieren.

Gewährung eines Skontos

Zu der neuen Gesetzeslage haben uns auch vermehrt Anfragen erreicht, ob die die Gewährung eines Skontos für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart (häufig Vorkasse) denn weiterhin zulässig bleibt. Da der neue § 270a BGB wird Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel regelt, ist die Gewährung eines Skontos hiervon grundsätzlich nicht betroffen.

Unser Tipp

Wenn Sie auch bislang keine Zahlartgebühren verlangen, müssen Sie nicht handeln. Sollten Sie aber Gebühren für bestimmte Zahlungsarten verlangen, sollten Sie prüfen, ob dies auch nach neuem Recht noch zulässig ist.

Selbstverständlich bildet auch unser Trusted Shops Rechtstexter die neue Rechtslage ab.

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

14.12.17

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