Ist der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ im Online-Handel zulässig?

Jeder kann sich mal irren und auch in Online-Shops ist schnell ein Fehler passiert. Den Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ sieht man daher unterschiedlich ausgestaltet, häufig im Footer, sowohl in den Print- als auch in den Online-Ausgaben von Werbematerial zahlreicher Händler. Dabei stellt sich die Frage, welche Regeln hierfür gelten. Dies beantworten wir Ihnen jetzt.

Entwicklung der Rechtsprechung

Bereits seit über 20 Jahren befassen sich die Gerichte mit der Thematik. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 07.11.1996 (Az.: I ZR 138/94 – „Irrtum vorbehalten“), dass der kleingedruckte Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Dabei handelte es sich im Streitfall um einen gedruckten Werbeprospekt über Möbel, in dem Druckfehler nicht auszuschließen sind, die durch menschliche Fehler entstehen. Aufgrund der vagen Formulierung sowie der versteckten Einbindung der Klausel konnte nicht der Eindruck entstehen, dass die Rechte des Käufers eingeschränkt werden sollten oder die Absicht dahinter steckte, Kunden von der Geltendmachung ihrer Rücktritts- und Gewährleistungsrechte abzuhalten. Vielmehr wurde der Kaufentschluss mehr negativ als positiv beeinflusst, wodurch der Wille zur Schaffung eines Wettbewerbsvorsprungs gegenüber Mitbewerbern fehlte.

Zulässig bei gedruckter Werbung

Auch im nächsten Streitfall (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - 17 U 91/07) handelte es sich um eine Werbeprintausgabe – ein Katalog über Kommunikationsdienstleistungen mit Überblick über die Produktpalette, Preise und Konditionen. Die mehrmals verwendeten Fußnotenanmerkungen „…Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ wurden vom OLG Hamm für unbedenklich erklärt, da es sich bei einem solchem Katalog lediglich um Werbung handele, aber noch kein verbindliches Angebot zum Ausdruck bringe.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des OLG Hamm in seinem Urteil vom 04.02.2009 (Az.: VIII ZR 32/08 „Irrtums-/Änderungsvorbehalt im Produktkatalog – Mobiltelefon“) und erklärte die Hinweise „Irrtümer vorbehalten“, „Änderungen vorbehalten“ sowie „Abbildungen ähnlich“ auf gedruckten Produktseiten für zulässig. Es handele sich hierbei nicht um eine (noch dazu unzulässige) AGB-Klausel, da die zu Werbezwecken erstellten Katalogangaben vor oder bei Abschluss des Vertrages vom Händler noch korrigiert werden können. Schließlich enthält erst die bei Vertragsschluss abzugebende Willenserklärung die bindenden, wesentlichen Vertragsbestandteile.

Übertragbarkeit auf den Online-Handel?

Im Gegensatz dazu ist bei Online-Angeboten die kurzfristige Berichtigung von fehlerhaften Angaben möglich. Dies führt dazu, dass die Verwendung eines solchen Hinweises nicht gerechtfertigt ist.

Unzulässig ist die gezielte Verwendung dieser Klausel in jedem Fall, wenn sie darauf abstellt, den Verbraucher an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu hindern.

Wichtig ist, dass die Klauseln an sich zwar als unbedenklich eingestuft wurden. Allerdings sollte der Grundsatz aufgrund der schnelllebigen Natur von Online-Angeboten mit Vorsicht behandelt werden. Gerade im Online-Handel ist eine ständige Aktualisierung mit geringem Aufwand möglich. Ob die Gerichte solche Klauseln daher auch im Online-Handel für zulässig befinden würden, erscheint fraglich.

Vertragsschluss im Online-Handel

Insbesondere führen solche Klauseln nicht dazu, dass Sie sich ohne Weiteres von einem einmal geschlossenen Vertrag lösen können, etwa weil ein bestimmtes Produkt doch nicht lieferbar ist oder ein falscher Preis angegeben wurde.

Weitere Einzelheiten dazu, wie ein Vertrag im Online-Handel zustande kommt, finden Sie hier.

Unser Tipp:

Zwar wurde die Klausel „Irrtümer vorbehalten“ im Zusammenhang mit Printwerbung unter bestimmten Umständen für zulässig befunden. Allerdings sollte dieser Maßstab nicht eins zu eins auf Ihren Online-Shop übertragen werden. Wir empfehlen, auf solche ergänzende Klauseln, die nicht gesetzlich erforderlich oder unbedingt notwendig sind, zu verzichten. Mit unserem Rechtstexter regeln Sie in Ihren AGB alles, was wirklich wichtig ist.

Über die Autorin

autor_anne_hattenauerLegal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Seit 2013 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte D, AT, CH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Operational Management zahlreicher Großkunden. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.

11.01.18

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