Neues Verpackungsgesetz: Das ändert sich für Online-Händler

Schon jetzt kündigt sich für das kommende Jahr eine Neuerung an – zum 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die aktuell geltende Verpackungsverordnung ab. Damit Sie die Umsetzung gut im Griff haben, erläutern wir Ihnen im Folgenden kurz und verständlich die für Sie wichtigsten Aspekte des neuen Gesetzes.

 

Was genau ist das VerpackG?

Das VerpackG löst mit seinem Inkrafttreten die alte Verpackungsverordnung (VerpackV) ab, die nicht mehr auf dem neuesten Stand des Umweltschutzes ist. Insbesondere setzt das neue Gesetz ambitionierte Ziele für die Menge an verarbeiteten Verpackungen, womit es den aktuellen Entwicklungen der Recycling-Technologie Rechnung trägt.

Weiter sieht das Gesetz die Errichtung einer neuen zentralen Stelle vor, die für die Einhaltung der neuen Vorgaben zuständig sein und die damit zusammenhängenden Aufgaben wahrnehmen wird. Dies wäre nicht über eine (neue) Verordnung möglich gewesen.

 

Betrifft mich als Online-Händler das, wenn ich selbst keine Verpackungen produziere?

Die meisten Verpflichtungen nach dem VerpackG betreffen die Hersteller von Verpackungen. Obwohl die meisten Händler aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs zunächst wahrscheinlich vermuten, kein Hersteller von Verpackungen zu sein, ist das Gegenteil der Fall.

Das VerpackG definiert in § 3 Abs. 14 den Hersteller als denjenigen Vertreiber, „der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ oder als denjenigen, „der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“.

Obwohl letzteres auf die wenigsten Online-Händler zutreffen dürfte, betrifft die erste wohl die Mehrheit. Denn Sie gelten i.S.d. VerpackG schon als Hersteller, wenn Sie die Waren für die Sendung verpacken, da dadurch die Versandverpackung überhaupt erst in den Verkehr gebracht wird. Das heißt, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie in Deutschland Waren verkaufen oder nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, wenn diese Verpackungen damit erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden und der Endkunde diese später wegwirft.

 

Versandverpackungen sind also Verpackungen nach dem VerpackG – was noch?

Der Begriff der „Verpackung“ wird in § 3 Abs. 1 ganz am Anfang in seinem Kern definiert:

„Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

Dazu gehören u.a. auch Versandpackungen und das Material, aus dem sie bestehen – wie z.B. Luftpolsterfolie, Klebeband, Nylontüten etc. Verpackungen sind aber auch die sog. Transportverpackungen und auch Umverpackungen, die zur Bestückung der Verkaufsregale dienen, was mit diesem Gesetz neu gilt.

Anlage 1 zum VerpackG enthält weiterführende ergänzende Kriterien für die Bestimmung einer Verpackung sowie konkrete Beispiele. Damit können Sie feststellen, ob Sie meldepflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen.

 

Wird sich das aktuelle System dann komplett verändern?

Nein, der Gesetzgeber wollte das Rad nicht neu erfinden, sondern baut auf vorhandenen Praxen auf. So werden Händler z.B. auch weiterhin die Verarbeitung von Verpackungen den sog. dualen Systemen, die es schon seit langem gibt, überlassen müssen. Hinzu kommen jedoch einige neue Verpflichtungen sowie neue Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und die Verarbeitung von Verpackungen:

  • Systembeteiligungspflicht, § 7 Abs. 1 VerpackG: Die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen wird Pflicht und Voraussetzung für das zulässige Inverkehrbringen von Verpackungen.
  • Neu: Registrierungspflicht, § 9 Abs. 1 VerpackG: Vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen registrieren Sie sich mit Name, Kontaktdaten, usw. bei der neu zu errichtenden Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung bezieht sich auch auf die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte bzw. Markennamen. Die Registrierungsdaten werden in der Datenbank der Zentralen Stelle namens LUCID veröffentlicht. So schließt die Registrierungspflicht auch den Kreis mit der Systembeteiligung, weil die Anmeldung bei einem dualen System die Registrierungsnummer bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfordern wird. Ohne Registrierung – keine Systembeteiligung, ohne Systembeteiligung – kein Vertrieb von Verpackungen.
  • Neu: Datenmeldungspflicht, § 10 Abs. 1 VerpackG: Sie werden verpflichtet, alle Angaben zu den Verpackungen, die Sie im Rahmen einer Systembeteiligung machen, unverzüglich der Zentralen Stelle mitzuteilen.
  • Neu: Vollständigkeitserklärung, § 11 Abs. 1 VerpackG: Ab gewissen Mengen an in Verkehr gebrachten Verpackungen (ৠ11 Abs. 4 VerpackG) müssen Sie bei der Zentralen Stelle jedes Jahr bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen abgeben, die Sie im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben. Wer die Grenzwerte unterschreitet, ist von der Pflicht der Vollständigkeitserklärung befreit.
  • Neu: Errichtung der Zentralen Stelle, § 24 VerpackG: Als eine Art Hüterin des VerpackG wird die sog. Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. In erster Linie sollten Sie als Online-Händler wissen, dass die Registrierung, die Datenmeldung und die Vollständigkeitserklärung nach jeweils §§ 9, 10 und 11 VerpackG bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen. Weiter führt sie eine öffentliche Liste mit den bei ihr registrierten Herstellern sowie mit denjenigen, die eine Vollständigkeitserklärung bereits abgegeben haben. Sie führt die Korrespondenz mit den dualen Systemen und mit den zuständigen Behörden, wo und sofern dies notwendig ist, und kann Unregelmäßigkeiten melden und auch selbst ahnden.
  • Neu: Pfand- und Hinweispflichten, §§ 31, 32 VerpackG: Nach § 31 Abs. 1 VerpackG haben Hersteller – wie bisher – zudem 0,25 Euro inkl. USt pro mit Getränk befüllten Einwegverpackung als Pfand von ihren Abnehmern zu verlangen. Ab dem 1.1.2019 werden auch Einwegverpackungen von Milch- und Milchmischgetränken bis 50% Milch- oder Molke-Anteil sowie von Frucht- und Gemüsenektaren mit Kohlensäure ebenfalls pfandpflichtig.

Darüber hinaus müssen nach § 32 VerpackG nunmehr auch die Endvertreiber in ihren Verkaufsstellen Verbraucher deutlich, sichtbar und in unmittelbarer Nähe der Produkte darauf hinweisen, dass es sich dabei jeweils um Einweg oder Mehrweg handelt. Im Online-Handel ist dies auf den Produktseiten entsprechend („Einweg“ oder „Mehrweg“) anzugeben.

 

Was ist mit Dropshipping?

Nach dem VerpackG ist der Hersteller und somit der Pflichtenträger derjenige, der die Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt. Verpflichtet ist demnach, wer die Verpackung zuerst mit den jeweiligen Produkten abfüllt. Dies trifft meist den eigentlichen Hersteller, dessen Waren Sie auf Ihrer Verkaufsplattform vertreiben, wenn er die Verpackungen herstellt und in Folge einer bei Ihnen getätigten Bestellung bei der Belieferung des Verbrauchers als erster in Verkehr bringt. Daher treffen Sie in dieser Konstellation keine Pflichten nach dem VerpackG. Sie können sich allerdings sicherheitshalber von den Herstellern, deren Waren Sie anbieten, schriftlich bestätigen lassen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert und in Verkehr gebracht werden.

Als Ausnahme gilt der Fall der sog. Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Auftrag eines Händlers bestimmte Waren (z. B. als Eigenmarke) produziert und verpackt, oder Serviceverpackungen herstellt, die er dann unter der Marke des Händlers im Wege des Dropshippings direkt vertreibt.

 

Fazit

Als Online-Händler sind Sie mit der jetzigen Rechtslage in Sachen Verpackungsvertrieb und –verarbeitung, insb. mit dualen Systemen und Pfandpflichten sicherlich vertraut. Daran wird sich im Prinzip nicht viel ändern, doch gibt es in dem Ausmaß wesentliche Veränderungen. Hersteller müssen sich unter dem neuen Gesetz, zu denen nun auch die meisten Online-Händler zählen werden, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und bei einen oder mehreren dualen Systemen  melden, um überhaupt Verpackungen in den Verkehr bringen zu dürfen. Auch der obligatorische Bericht über die im jeweils vorigen Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungen ist neu. Außerdem werden die Pfand- und Kennzeichnungspflichten für Einwegverpackungen sowohl für Hersteller als auch für Endvertreiber deutlich ausgeweitet.

 

Unser Tipp: Registrieren Sie sich bereits jetzt bei dem Verpackungsregister LUCID, damit Sie im neuen Jahr weiterhin Verpackungen vertreiben und sich an einem dualen System beteiligen dürfen. Sie können zudem mit der Berechnung und Auflistung der von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen - soweit Sie das von den vertriebenen Grenzwerten her betrifft, sowie bei Getränkeverpackungen mit der Anpassung Ihrer Webseite (Ein- oder Mehrweg) beginnen. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden – das sollten Sie unbedingt vermeiden.

 

Über die Autorin

autor_anne_hattenauerAnne Lehmann, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DACH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Key Account Operational Management. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.

06.09.18

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