Wie beschränkt ist das denn?- Online-Shop im B2B-Bereich

Regelmäßig wollen Online-Händlerinnen und Online-Händler wissen, wie sie ihren Shop beschränken müssen, damit die Leistungen ausschließlich von anderen Unternehmern (Business-to-Business oder B2B) in Anspruch genommen werden können. Das ist häufig dann interessant, wenn das Produktsortiment vorwiegend für Gewerbetreibende in der Produktion oder auch im Büroalltag geeignet ist.

Händlerinnen und Händler haben sich beim Verkaufen an Verbraucher an zahlreiche verbraucherschützende Informationspflichten sowie an die Preisangabenverordnung zu halten, die ihnen im B2B-Bereich erspart bleiben. Beschränkt die Händlerin bzw. der Händler also seine Tätigkeiten auf den B2B-Bereich, so entgeht man diesen umfangreichen Verpflichtungen.

Und ja, natürlich ist es zulässig, das Angebot ausschließlich an andere Unternehmer zu richten, denn schließlich gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Demnach kann jede Person frei darüber entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen will. Doch ganz einfach ist solch eine Beschränkung nicht. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag aufzeigen, wie Sie Ihren Shop wirksam auf den B2B-Bereich beschränken können.

Falls Sie sich fragen, wann Kundinnen und Kunden als Verbraucher und wann als Unternehmer gelten, lesen Sie doch gerne unseren Rechtstipp der Woche „Wann bin ich ein Unternehmer und woran erkenne ich, ob ein Käufer Verbraucher oder Gewerbetreibender ist?“.

 

Was ist bei der Beschränkung zu beachten? 

Die Rechtsprechung hat sich bereits in vielen Urteilen zu dem Thema geäußert. Daraus lassen sich Kriterien und Vorgaben ableiten, die Sie beachten müssen, wenn sich Ihr Online-Auftritt ausschließlich an Unternehmer richten soll.

 

1. Ausdrücklicher Hinweis, Bestätigung und Prüfung 

Laut BGH (Urt. v. 31.03.2010 - I ZR 34/08) ist eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung der Angebote im Online-Shop - ohne widersprüchliche Angaben dazu - erforderlich. Der Hinweis auf die bestehenden Beschränkungen hat dabei an sämtlichen zu erwartenden Stellen zu erfolgen. Zu diesen gehören die Startseite, Unterseiten, AGB wie auch der Bestellprozess (LG Berlin, Urt. v. 09.02.2016 - 102 O 3/16). Zudem ist der Hinweis auch hinsichtlich Schrift und Position deutlich zu gestalten.

Handelt es sich bei den angebotenen Waren um Produkte, die typischerweise auch von Verbrauchern konsumiert werden, so gelten höhere Anforderungen. Der Ausschluss von Verbrauchern ist dann zudem im Bestellprozess sicherzustellen (OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2011 - I-4 U 73/11 sowie Urt. v. 16.11.2016 - 12 U 52/16). Hierfür eignet sich eine automatisierte oder manuelle Prüfung, ohne die eine Aktivierung des Kundenkontos nicht erfolgt oder bei der Möglichkeit zur Bestellung ohne Kundenkonto die Bestellung nicht ausgeliefert wird.

Wie auch das LG Leipzig (Urteil vom 26.07.2013, 08 O 3495/12) bestätigt, muss eine Beschränkung für die Bestellerin bzw. den Besteller klar und transparent sein. Dafür ist eine Anrede auf der Startseite wie „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekundinnen und -kunden“ nicht ausreichend. Der Ausschluss von Verbrauchern hat ausdrücklich zu erfolgen. Auch eine Klausel in den AGB, in der der Ausschluss von Privatkundinnen und -kunden deutlich geregelt wird, genügt nicht, da eine solche Klausel vom Verbraucher leicht übersehen werde. Ein bezugnehmender Hinweis auf die AGB im Bestellprozess behebt dies nicht.

Vielmehr wird empfohlen, im Formular für die Erstellung eines Kundenkontos oder auch, wenn diese Möglichkeit nicht besteht, im Bestellprozess selbst eine nicht vorangekreuzte Checkbox aufzunehmen, womit die Nutzerin bzw. der Nutzer aktiv bestätigt, dass sie bzw. er den Online-Shop als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender und ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzt sowie den Beschränkungshinweis zur Kenntnis genommen und verstanden hat (OLG Hamm, 16.11.2016 - 12 U 52/16).

Entgegen einiger anderslautender Berichte lockerte der BGH die Anforderung an die Beschränkung in seinem Urteil von 2017 (BGH, Urt. v. 11.05.2017 - I ZR 60/16) nicht auf. Hauptsächlich ging es hier nur darum, dass der vom Kläger in Auftrag gegebene unredliche Testkauf keine Vertragsstrafe beim Beklagten auslöst. Ein Wegfall der Kontrollpflicht der Unternehmereigenschaft kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden.

 

2. Angesprochener Adressatenkreis 

Wie ein Angebot zu verstehen ist, richtet sich laut BGH (Urt. V. 29. 4. 2010 - I ZR 99/08) nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet ist. Maßgeblich hierfür ist das Verständnis derjenigen Personen, die üblicherweise auf Ihre Angebote zugreifen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie die angebotenen Produkte tatsächlich auch an Privatkundinnen und -kunden veräußern wollen und beispielsweise Preise zzgl. MwSt. angeben. Sie müssen also dafür sorgen, dass zwischen Angeboten für private Kundschaft und Angeboten, die sich an Unternehmer richten, unterschieden wird. Wenn sich ein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richten soll, muss darauf ausreichend hingewiesen werden (etwa durch „Verkauf nur an Händlerinnen und Händler“).

Für Händlerinnen und Händler, die sowohl B2B als auch B2C verkaufen, erscheint die Unterteilung ihres Online-Shops in nach Ausrichtung getrennte, aber nicht passwortgeschützte Bereiche die Lösung des Problems zu sein. Hierfür gelten die strengen Anforderungen der klaren Abgrenzung jedoch ebenfalls. Weiter sollten Verbraucher keinen Zugang zu dem gewerblichen Bereich haben. Verwenden Sie zudem entsprechend unterscheidende, passende Rechtstexte in beiden Bereichen. 

Dazu kommt es auf die angebotenen Produkte an. Das LG Berlin entschied hierzu, dass im Falle von Druckertinte für Großformatdrucker nicht anzunehmen ist, dass Verbraucher über einen Großformatdrucker verfügen. Aus diesem Grund sei es hier ausreichend, dass die Online-Händlerin bzw. der Online-Händler auf der Eingangsseite in roter Schrift den Hinweis eingepflegt hatte „Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegeben Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.“ und der Besteller noch vor Einleitung des eigentlichen Bestellprozesses die Zusicherung abgeben musste, als gewerblicher Unternehmer zu kaufen (LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, 102 O 3/16). 

Vorsicht ist bei Angeboten auf Online-Marktplätzen geboten, die typischerweise von Verbrauchern genutzt werden. Hier müssen Sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer die angebotenen Waren erwerben können, da das Internetangebot für jedermann zugänglich sei und von vornherein den allgemeinen Verkehr anspreche. Als geeignete Kontrollmaßnahme kann beispielsweise die Aufforderung zur Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten, um sich als Unternehmer zu legitimieren (OLG Hamm, 20.09.2011, I-4 U 73/11). 

 

Was ist konkret zu tun, um für eine wirksame Beschränkung zu sorgen? 

Da die Rechtsprechung zu diesem Thema doch sehr unübersichtlich sein kann, bleibt die Frage: Welche Anforderungen leiten sich daraus ab? Und folglich: Was ist denn nun zu tun, um Verbraucher wirksam von den angebotenen Waren auszuschließen?

  1. Geben Sie an sämtlichen denkbaren Stellen einen eindeutigen, unmissverständlichen, deutlichen und ausdrücklichen Hinweis auf die Beschränkung. Eine Hervorhebung ist sinnvoll und kann beispielsweise durch eine veränderte Schriftgröße und -farbe erfolgen.
  2. Ein ausdrücklicher Hinweis in den AGB reicht nicht aus. Sorgen Sie also dafür, dass der Hinweis bereits bei Erstaufruf der Seite leicht wahrnehmbar und auf jeder einzelnen Shop-Seite (z.B. im Header oder Footer) zu erkennen ist.
  3. Der Bestellprozess sollte um eine nicht vorangekreuzte Checkbox ergänzt werden, durch die die Nutzerin bzw. der Nutzer aktiv bestätigt, dass sie bzw. er den Online-Shop als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender und ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzt sowie den Beschränkungshinweis zur Kenntnis genommen und verstanden hat.
  4. Erheben Sie bei der Rechnungsanschrift das Feld „Firmenname“ als Pflichtfeld und kennzeichnen Sie dieses als solches. Als weitere Überprüfung können die UStID-Nummer, die Handelsregisternummer oder ein Gewerbenachweis dienen. Für die beiden ersten Angaben gibt es in vielen Shopsystemen Plugins mit automatischer Prüfung. Der Gewerbenachweis kann z. B. als PDF hochgeladen werden. Wichtig ist, dass ohne Prüfung vor Bestellung bzw. Registrierung keine Lieferung erfolgt.
  5. Auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen sind geeignete Kontrollmaßnahmen zu treffen. Ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen technisch nicht umsetzbar, so beachten Sie, dass sich das Angebot auf diesen Plattformen immer auch an Verbraucher richtet und somit sämtliche damit verbundenen Pflichten zu erfüllen sind.

 

Unser Tipp:

Die Beschränkung des Online-Shops auf den B2B-Bereich mag sich zunächst einfach anhören, stellt in der Praxis aber ein komplexes Thema mit Gefahrenpotential dar. Was hier gilt ist: je mehr Maßnahmen getroffen werden, desto wirksamer und gleichwohl risikoärmer ist die Beschränkung. Beachten Sie, dass es nicht darauf ankommt, an wen Sie Ihr Angebot richten wollen, sondern auf den Verkehrskreis, der sich davon angesprochen fühlt. Gehen Sie nicht leichtfertig mit dieser Thematik um, denn wenn die Beschränkung nicht wirksam ist und keine ausreichenden Verbraucherschutzmaßnahmen getroffen wurden, können kostspielige Abmahnungen auf Sie zukommen. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter können Sie Rechtstexte für Ihren B2B-Shop erstellen.

 

Diesen Artikel haben wir ursprünglich im November 2018 veröffentlicht und jetzt für Sie aktualisiert.

 

 

Über die Autorin


Autorin Anne Lehmann

Anne Lehmann, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DACH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Key Account Operational Management. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.

11.02.21

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