Nach dem Karneval ist vor dem Widerruf: Was sollten Sie als Händler wissen?

Ob Kölle Alaaf oder Düsseldorf Helau - Die Karnevalstage sind wieder im vollen Gange und versprechen wie immer eine „superjecke“ Zeit. Dies bedeutet allerdings nicht nur ausgelassene Stimmung, sondern für viele Händler auch Ärger im Nachgang. Denn, sobald die fünfte Jahreszeit vorbei ist, werden aus Außerirdischen, Vampiren und Einhörnern wieder Menschen, welche ihrer Karnevalsform überdrüssig sind. Online-Händler von Kostümen und Party-Zubehör stellt sich dabei die Frage, wie sie mit Rücksendungen von getragenen und verschmutzen Artikeln umgehen sollen. Müssen Sie diese immer akzeptieren und den Kaufpreis zurückzahlen?

 

Muss ich ein Kostüm im „durchgefeierten“ Zustand akzeptieren?

Grundsätzlich gilt, dass Verbraucher im Online-Handel ein 14tägiges Widerrufsrecht haben. Dieses gilt auch für Karnevalskostüme und Zubehör – und zwar auch dann, wenn diese genutzt worden sind. Auch das Plüsch-Einhorn-Kostüm mit Bierflecken und Brandlöchern kann daher widerrufen werden. Gebrauchte Ware kann nicht allein aufgrund dieses Umstandes vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.

In solchen Fällen können Sie allerdings Wertersatz geltend machen.

 

Wann kann ich Wertersatz geltend machen?

Sie können gemäß § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz für den Wertverlust der Ware geltend machen, sofern die Nutzung über die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware hinaus geht.

Dies bedeutet, dass dem Verbraucher grundsätzlich eine Möglichkeit der Prüfung zugestanden wird. Hiervon ist bei Karnevalskostümen auch die Anprobe umfasst. Entsteht hierdurch ein Wertverlust, so ist dies jedenfalls dann hinzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Kauf im Ladengeschäft typischerweise Musterstücke ausgestellt sind (so entschied der BGH hinsichtlich des Befüllens eines Wasserbettes - Urteil v. 3.11.2010, VIII ZR 337/09).

Die Prüfungsmöglichkeit soll allerdings nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass dem Verbraucher die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung wird ein Ersatz für die Verschlechterung geschuldet (so der BGH zu einem eingebauten und genutzten Katalysator - Urteil v. 12.10.2016, VIII ZR 55/15).

Achtung! Sie dürfen laut dem Gesetz auch in diesen Fällen Wertersatz nur verlangen, wenn Sie die Kunden ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt haben. Hierfür können Sie den Trusted Shops Rechtstexter nutzen.

 

Wie hoch ist der Wertersatz?

Es gibt keine pauschale Tabelle, die Sie für die Höhe des Wertersatzes nutzen könnten. Auch ist bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzes noch vieles ungeklärt.

Unserer Ansicht nach ist zur Berechnung der Kaufpreis zugrunde zu legen. Als Wertersatz können Sie neben einer Wertminderung auch die Kosten ansetzen, die notwendig sind, um die Ware wieder in einen Zustand zu versetzen, indem sie verkaufsfähig ist. Können Sie das Kostüm nach einer Reinigung noch als neu verkaufen, richtet sie die Höhe des Wertersatzes nach den Reinigungskosten. Ansonsten hat der Verbraucher die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert als B-Ware zu ersetzen.

Ist das Kostüm aber völlig zerstört, können Sie einen Wertersatz von 100 % ansetzen.

 

Was ist mit Waren, die mit Körperflüssigkeiten in Kontakt kommen?

Zu einem gelungenen Karnevalskostüm gehören oft kleine Accessoires wie farbige Kontaktlinsen oder künstliche Zähne. Klar ist, dass Sie solche Waren nach einer Nutzung nicht weiterverkaufen können. Müssen Sie hier trotzdem einen Widerruf akzeptieren und dem Verbraucher den Kaufpreis zurückzahlen?

Nein, hier sieht das Gesetz einen Erlöschenstatbestand vor: Nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen „zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Hierunter fallen Waren, bei denen die Hygiene oder der Gesundheitsschutz einer Weiterverkäuflichkeit der Ware im Wege steht, da ein Gesundheitsrisiko (etwa durch Übertragung von Krankheitserregern) besteht. Als Ausnahmetatbestand ist diese Regelung aber eng auszulegen. Zu den Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, können etwa künstliche Wimpern oder Zähne zählen.

Weiter ist eine Versiegelung erforderlich, welche vom Verbraucher entfernt wurde. Ausdrückliche Regelungen dazu, wie eine solche Versiegelung auszusehen hat, trifft das Gesetz aber nicht. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts setzt eine Versiegelung eine derartige Verpackung voraus, dass das Öffnen der Verpackung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Hierunter können etwa Blisterverpackungen fallen.

Ein ausdrücklicher Hinweis, etwa durch ein beschriftetes Siegel, ist nach dem Generalanwalt aber nicht erforderlich. Ein solches ist allerdings auch nicht schädlich, sofern Sie es auf der relevanten Verpackung anbringen (hierzu OLG Hamm, Urteil v. 22.11.2016, 4 U 65/15). Wie der EuGH entscheidet, bleibt abzuwarten.

Achtung! Der Verbraucher ist darüber zu informieren, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann und über Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

 

Unser Tipp

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht absolut. Sie müssen als Händler nicht jede Ware unabhängig von ihrem Zustand annehmen und den vollen Kaufpreis an den widerrufenden Kunden erstatten.

Ob Sie einen Wertersatz bei einer Benutzung verlangen können und wenn ja, wie hoch dieser ausfällt, ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. Bei Hygieneprodukten kommt sogar ein Erlöschen des Widerrufsrechts in Betracht.

Achten Sie daher auch in der fünften Jahreszeit auf eine korrekte Widerrufsbelehrung. Sie können eine individuelle und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.

 

P.S: Wir wünschen Ihnen jecke Tage! Ihr Trusted Shops Legal Services Team

Trusted Shops Legal Services Team - Karneval

 

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

28.02.19

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