DSGVO-Update: Zweifelhafte Abmahnungen im Umlauf

Mehrere Händler haben Abmahnungen der IDG (Interessengemeinschaft Datenschutz) erhalten. Grund dafür sind angebliche DSGVO-Verstöße in Bezug auf fehlende SSL-Verschlüsselungen. Was es damit auf sich hat erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Was ist der Abmahngrund?

Abgemahnt wird ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der IDG wirft den jeweiligen Webseiten-Betreibern vor, die Voraussetzungen für einen sicheren Transfer von personenbezogenen Daten über Kontaktformulare nicht zu gewährleisten, da die Webseiten nicht SSL-verschlüsselt sind.

 

Was ist der IDG?

Die Interessengemeinschaft Datenschutz ist ein Verein, der sich nach eigenen Angaben für die Datenschutzinteressen von Verbrauchern einsetzt. Recherchen haben ergeben, dass der Verein erst unmittelbar vor dem Versand der Abmahnungen, am 6. März 2019, registriert wurde.

 

Die Forderung

Der IDG fordert von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und einen Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 285,60 €.

 

Ist das überhaupt erlaubt?

Die Aktivlegitimation der IDG ist bisher nicht festgestellt. Das bedeutet, dass der Verein eventuell gar nicht berechtigt ist Abmahnungen auszusprechen. Denn § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fordert, dass Vereinen eine „erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“, um als rechtsfähiger Verband anerkannt zu werden. Da der IDG dies in den verschickten Abmahnungen nicht belegt, ist fraglich, ob er überhaupt dazu befugt ist, Abmahnungen auszusprechen.

Momentan ist ohnehin noch umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind. Das LG Magdeburg hat diese Frage beispielsweise gerade erst verneint (lesen Sie mehr). Das OLG Hamburg allerdings bejaht (hier weiterlesen). Mehr zum Streit um die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen können Sie auf unserem Shopbetreiber-Blog erfahren.

Die kurze Zeitspanne zwischen Registrierung und Abmahnungen ist ebenfalls fragwürdig.

 

Achtung

Inhaltlich sollten Sie die Abmahnung aber auf jeden Fall ernst nehmen. Laut DSGVO und Telemediengesetz ist nämlich die SSL-Verschlüsselung von Kontaktformularen auf Webseiten zwingend erforderlich. Und das nicht ohne Grund: Sie sind dazu verpflichtet personenbezogene Daten zu schützen, damit Informationen wie beispielsweise Namen, Adressen und Kontodaten nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen.

 

Unser Tipp

Bewahren Sie zunächst einmal die Ruhe. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung. Das wäre für den IDG nämlich entscheidend, da er so bei zukünftigen Verstößen von Ihnen eine Vertragsstrafe verlangen kann. Lassen Sie sich auch von der Schadensersatzforderung nicht beirren.

Nehmen Sie fachkundige Hilfe in Anspruch: Unsere Trusted Shops Partner-Kanzlei leistet Soforthilfe bei Shop-Abmahnungen - auch rückwirkend. Hier können Sie ein kostenloses Beratungsgespräch anfordern und Ihre Abmahnung direkt hochladen.

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Über die Autorin

Lilian Boll ist als Content MarkeLilian Bollter bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Verantwortlich für Content rund um Abmahnschutz und Datenschutz 360. Studium in Medien- und Kulturwissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und mehrjährige journalistische Erfahrung.

21.03.19

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