Social Media für Online-Shops – Rechtssicher möglich?

Social Media-Angebote wie Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Snapchat sind aus der Marketing-Strategie vieler Unternehmen nicht mehr wegzudenken und zählen zum Standardrepertoire der Unternehmenskommunikation.

Ungeachtet dieses Mehrwerts lauern bei der Nutzung rechtliche Fallstricke, die es möglichst sicher zu überwinden gilt. Welche Stolperfallen es gibt, klären wir in unserem Rechtstipp der Woche.

 

Impressumspflicht bei Social Media-Profilen

Wer Online-Angebote zu geschäftlichen Zwecken oder gegen Entgelt betreibt und nicht nur rein privat, unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Dieser Pflicht unterliegen dabei auch Unternehmensprofile in sozialen Netzwerken. Für Profile bei Facebook, Google+ und YouTube ist dies mittlerweile gerichtlich bestätigt und diese Rechtsprechung dürfte auf Plattformen wie Instagram und Twitter ohne weiteres übertragbar sein. Wer also mithilfe von Tweets und Instagram Stories seinen Online-Shop promotet, muss ein Impressum vorhalten. Das heißt: Informationen wie Name, Anschrift, elektronische Kontaktinformationen und etwaige Registereinträge müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitgehalten werden.

Einzelheiten zu den Informationspflichten finden Sie hier.

Instagram und Twitter machen es ihren Nutzern nicht gerade leicht, das erforderliche Impressum gesetzeskonform einzubinden. Diese Plattformen sind für die Nutzung mit dem Smartphone konzipiert und bergen wenig Platz für derartige Darstellungen. Die vollständige Wiedergabe des Impressums ist auf dem Social Media-Profil glücklicherweise nicht erforderlich. Sie können das Impressum auch auf einer dritten Seite abgelegen und auf dem Social Media Profil mit einer entsprechend eindeutigen Bezeichnung dorthin verlinken.

Das Ganze ist sogar über zwei Klicks zulässig: Die Rechtsprechung des BGH besagt, dass eine Erreichbarkeit des Impressums über zwei Klicks zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der erste Link bereits eindeutig erkennen lässt, dass sich hinter dem Link das Impressum befindet.

Betreibern von Social Media-Profilen raten wir deshalb, entweder ein Impressum direkt auf der Profilseite oder einen Link auf ein externes Impressum zu erstellen. Verstöße gegen die Impressumpflicht stellen einen Wettbewerbsverstoß dar und sind abmahnfähig.

 

Fanpages und die DSGVO

Facebook bietet Unternehmen die Möglichkeit, sog. Fanpages zu erstellen, über welche diese ihre Produkte und Dienstleistungen bewerben können.

Die Problematik beim Betrieb von Facebook Fanpages besteht darin, dass der EuGH mit seinem Urteil am 25.08.2018 entschieden hat, dass zwischen dem Betreiber einer Fanpage und Facebook eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung besteht (Mehr dazu hier.)

Die gemeinsame Verantwortlichkeit beruht auf dem Umstand, dass beim Besuch einer Facebook Fanpage Cookies auf dem Endgerät des Nutzers abgelegt werden, die die Erstellung detaillierter Nutzerprofile ermöglichen. Und weil Sie dafür verantwortlich sind, dass Ihre Besucher Ihre Fanpage besuchen und als Betreiber der Fanpage mit Hilfe der Funktion Facebook Insights Auswertungen und anonymisierteNutzerdaten von Facebookerhalten, sind Sie auch mitverantwortlich für die dortige Datenverarbeitung.

Dieses Urteil lässt sich auf vergleichbare Plattformen übertragen, die wie Facebook einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen.

 

Folgen des „Fanpage-Urteils“

Um die Vorgaben der DSGVO zu erfüllen und etwaige Bußgelder zu vermeiden, muss bei mehreren Verantwortlichen eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO geschlossen werden. In dieser Vereinbarung sollen gemeinsam Verantwortliche in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung nach der DSGVO erfüllt.

Facebook hat auf das Urteil des EuGH reagiert und am 11.09.2018 eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung gestellt. Diese stellt klar, wie die Verpflichtungen aus der DSGVO zwischen Facebook und dem Betreiber der Fanpage erfüllt werden. Ob diese Vereinbarung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bleibt jedoch abzuwarten und muss im Einzelfall festgestellt werden. Der Abschluss dieser Vereinbarung hat jedoch zur Folge, dass Besucher der Fanpage etwaige Rechte aus der DSGVO gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen können, vgl. Art. 26 Abs. 3 DSGVO.

Die Vereinbarung führt allerdings noch nicht zu einer Rechtmäßigkeit der eigentlichen Datenverarbeitung durch Facebook. Der EuGH hat in seinem Urteil dazu auch keine Stellung genommen, da die Datenverarbeitung an sich nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung selbst lässt sich nur auf eine Einwilligung des Besuchers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder auf überwiegende berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen. Da eine Einwilligung nach dem derzeitigen Kenntnisstand durch den Benutzer der Fanpage nicht möglich ist, lässt sich die Rechtmäßigkeit einzig auf berechtigte Interessen stützen. Ob dies ausreicht, ist gerichtlich noch nicht entschieden und somit bleibt ein datenschutzrechtliches Risiko. Wie groß die Verantwortung eines Fanpagebetreibers für die Datenverarbeitung bei Facebook selbst von den Datenschutzbehörden und Gerichten gewertet wird, bleibt abzuwarten. Es kann zumindest angenommen werden, dass Facebook hier den größeren Teil zu verantworten hat und die kleinere Verantwortung der Fanpagebetreiber Einfluss auf die Höhe etwaiger Bußgelder nehmen wird.

 

Eigene Datenschutzerklärung

Um das Verfolgungsrisiko zu minimieren, muss eine eigene Datenschutzerklärung in Ihrem Social Media.Auftritt zugänglich sein. Facebook ermöglicht Ihnen dies unter dem Menüpunkt „Info“ unter dem Unterpunkt „Datenrichtlinie“. Auch hier gilt: Die Datenschutzerklärung muss nicht direkt im Social Media-Auftritt vollständig abgebildet werden, Sie dürfen auch auf eine Drittseite verlinken. Wichtig ist, dass der Link leicht auffindbar und eindeutig bezeichnet ist.

Ihre verlinkte Datenschutzerklärung muss über die Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung der Fanpage informieren. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter können Sie eine entsprechende Datenschutzerklärung erstellen.

 

Unser Tipp

Achten Sie darauf, dass nicht nur Ihre Webseite, sondern auch der Social Media-Auftritt Ihres Unternehmens ein Impressum aufweisen. Datenschutzrechtlich ist die Sache, wie beschrieben, schwieriger: Alle Risiken lassen sich nicht ausräumen und eine Datenschutzerklärung allein macht die den Auftritt in sozialen Medien nicht rechtssicher, da insbesondere bei Facebook nicht klar ist, womit die erfolgenden Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO gerechtfertigt sein sollen. Fanpagebetreiber müssen sich daher momentan entscheiden: Fanpage abschalten oder Risiko.

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

 

21.03.19

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