ElektroG: Jetzt auch Registrierungspflicht für passive Elektrogeräte

 

 

In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ist es bereits gang und gäbe, in Deutschland ist es Neuland: Ab dem 1. Mai 2019 erfasst das Elektrogesetz auch sogenannte passive Elektro- und Elektronikgeräte. Für die Hersteller dieser Produkte gilt damit eine Registrierungspflicht.

 

 

Der Hintergrund

 

Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment; deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall) regelt die Vermeidung und Reduzierung von Elektro- und Elektronikabfällen. Deutschland setzt diese durch das Elektrogesetz um.

 

Bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) müssen sich die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten seitdem registrieren. Das bedeutet aber nicht nur, dass für Hersteller, die Produkte im klassischen Sinn produzieren, eine Registrierungspflicht gilt, sondern auch für Händler, die Geräte unter ihrer eigenen Marke vertreiben sowie Erstimporteure.

 

Die Stiftung ear passt nun ihre Verwaltungspraxis an. Ziel der Erweiterung ist die europaweite Harmonisierung der Umsetzung der WEEE-Richtlinie.

 

 

Was muss ich tun?

 

Ab dem 1. Mai 2019 müssen auch passive Elektrogeräte registriert werden. Stellen Sie als Händler sicher, dass Ihr Hersteller rechtzeitig vor dem Stichtag einen Registrierungsantrag bei der Stiftung ear gestellt hat.

 

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung ear registriert hat? Dann sollten Sie dies unbedingt überprüfen, denn ansonsten gelten Sie gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG ebenfalls selbst als Hersteller:

 

„als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet“.

 

 

Was passiert, wenn ich nicht registrierte Elektrogeräte verkaufe?

 

Die Missachtung der Registrierungspflicht kann kostspielige Abmahnungen zur Folge haben. Nicht nur Ihre Konkurrenz, sondern mit Sicherheit auch Umweltverbände werden beobachten, ob Sie Ihre Pflichten diesbezüglich erfüllen.

 

Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG).

 

Zuletzt hatte das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig ist.

 

 

Was sind passive Elektro- und Elektronikgeräte?

 

Passive Elektro- und Elektronikgeräte sind Endgeräte, die Ströme lediglich durchleiten. Betroffen sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierfür nennt die Stiftung ear als Beispiele:

 

  • Antennen
  • Adapter, Klinken,
  • Buchsen,
  • Anschlussfertige Kabel
  • Schalter, Taster
  • Schmelzsicherungen

 

Eine Übersicht mit Beispielen zu zukünftig registrierungspflichtigen Geräte finden Sie auch auf der Website der Stiftung ear.

 

Bloße Bauteile, die nur zur Herstellung, für den Einbau oder Zusammenbau eines Endgerätes bestimmt sind, fallen weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG. Kennzeichnend für sie ist, dass sie unfertig sind und dem Endnutzer keine direkte Funktion bieten.

 

Die Stiftung ear nennt als Beispiele für Bauteile Schalter, Taster, Dosen und Stecker für den Einbau in ein Gerät, Kabel als Meterware oder Lampenfassungen.

 

 

 

Unser Tipp

Die Änderung der Verwaltungspraxis der Stiftung ear führt dazu, dass der Anwendungsbereich des ElektroG ab dem 1. Mai 2019 auch passive Endgeräte erfasst. Damit besteht  eine Registrierungspflicht. Überprüfen Sie stets, ob der Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist.

 

 

 

Wussten Sie schon, dass Sie beim Verkauf von Elektro- und Elektronikware nicht nur das ElektroG beachten müssen? Unsere Abmahnschutz ENTERPRISE Kunden haben Zugriff auf umfassende Literatur für spezielle Produkte wie z. B. Elektro- und Elektronikgeräte. Darüber hinaus unterstützen unsere Rechtsexperten sie in zusätzlichen Fragen bei der rechtssicheren Umsetzung. Erfahren Sie hier mehr.

 

Über die Autorin

Lilian Boll ist als Content MarkeLilian Bollter bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Verantwortlich für Content rund um Abmahnschutz und Datenschutz 360. Studium in Medien- und Kulturwissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und mehrjährige journalistische Erfahrung.

28.04.19

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies