Warenkorb-Erinnerungen: Abmahnfalle oder zulässiges Marketinginstrument?

Ein potentieller Kunde betritt Ihren Online-Shop, füllt den Warenkorb mit Produkten aus Ihrem Angebot, gibt seine Adresse ein…..und bestellt dann doch nicht. Das ist leider ärgerlicher Alltag im Online-Handel.

Schön wäre es, wenn Sie den Nutzer per Mail erinnern und zurück in den Shop locken könnten: „Entschuldigung, Sie haben da was in Ihrem Warenkorb vergessen.“ Doch ist das erlaubt? Wir haben dieses beliebte Marketingmittel aus rechtlicher Sicht unter die Lupe genommen.  Was auf den ersten Blick wie ein äußerst cleveres Marketinginstrument aussieht, kann schnell zu einem rechtlichen Stolperstein werden.

 

Grundsatz: Werbung nur mit Einwilligung

Zunächst schränkt das Wettbewerbsrecht die Nutzung von Warenkorb-Erinnerungen ein. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ergibt sich der Grundsatz, dass E-Mail-Werbung nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig ist, sonst gilt sie als eine unzumutbare Belästigung des Adressaten. Das ist dann nicht nur unzulässig, sondern auch zugleich abmahnbar.

 

Ist eine Warenkorb-Erinnerung überhaupt Werbung?

Vielen ist bereits bekannt, dass man für einen wöchentlichen Newsletter eine Einwilligung braucht. Allerdings ist der Begriff „Werbung“ sehr weit zu verstehen:

„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.“ (BGH, Urteil v. 12.09.2013 - I ZR 208/12)

Damit fallen nicht nur in regelmäßigen Abständen versendete Newsletter unter diesen Begriff, sondern bspw. auch Geburtstags-Mailings oder eben Warenkorb-Erinnerungen an Bestellabbrecher.

 

Ausnahmeregelung greift nicht

Bei bestehenden Kundenbeziehungen können Sie E-Mail-Werbung ausnahmsweise ohne Einwilligung verschicken, wenn die Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Dessen Voraussetzungen sind, dass:

  1. Sie die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben,
  2. Sie die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG setzt damit voraus, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.4.2018 - I-20 U 155/16; LG München I, Urt. v. 4.6.2018 - 4 HK O 8135/17). Bei der Warenkorb-Erinnerung hat Ihr potenzieller Kunde durch den Abbruch des Bestellprozesses gerade noch keine Ware gekauft. Die Ausnahmeregelung greift in dieser Konstellation nicht.

Mehr zu der Ausnahme erfahren Sie übrigens hier. Als Nutzer unserer Abmahnschutz Enterprise finden Sie in Ihrem Kundenkonto ein Whitepaper zur zulässigen Bestandskundenwerbung inkl. Muster.

 

Verstoß gegen das Datenschutzrecht?

Neben dem Wettbewerbsrecht müssen Sie Warenkorb-Erinnerungen darüber hinaus auch datenschutzrechtlich betrachten. Nach den Vorschriften der DSGVO unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, sofern mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Warenkorb-Erinnerungen können sich wie andere E-Mail-Newsletter regelmäßig nur auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung berufen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Wenn Sie datenschutzkonform Werbemailings an Bestellabbrecher versenden wollen, müssen Sie die Einwilligung des Betroffenen einholen.

 

Anforderungen an die Einwilligung

In den Zeiten der DSGVO stellt sich die Frage, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zu stellen sind. Seit dem 25.5.2018 gilt die Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Danach ist eine Einwilligung der betroffenen Person

„jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

Eine eindeutige bestätigende Handlung setzt ein Opt-In (z. B. Anklicken einer Checkbox) voraus. Wenn Sie bei der Registrierung unterhalb eines Eingabefelds einfach nur einen reinen Hinweis platzieren, ist das keine datenschutzkonforme Einwilligung.

 

Diesen Tipp der Woche haben wir ursprünglich im März 2017 veröffentlicht und jetzt für Sie noch einmal auf aktuellsten Stand gebracht.

 

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

16.05.19

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