Nix zu verzollen oder? - Angaben von Zollgebühren im Online-Shop

Grenzüberschreitender Versand ist für viele Händler der ganz normale Alltag. Häufig stehen Online-Shops nicht nur Verbrauchern aus Deutschland offen, auch Bestellungen aus anderen Ländern sind keine Seltenheit mehr. Viele Händler fragen sich da – Was muss ich beachten, wenn ich an Verbraucher außerhalb der EU liefere?

Hierbei fallen nämlich regelmäßig Zölle an. Bei Zöllen handelt es sich um indirekte Steuern, die auf Waren erhoben werden, welche in ein bestimmtes Land geliefert werden. Zölle sind nach Ansicht des BVerfG „Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden“.

In welcher Form Zölle im Cross-Border-Bereich eine Rolle spielen und wie eine entsprechende Preisangabe im Online-Shop funktioniert, erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Spielen Zollgebühren für mich überhaupt eine Rolle?

Für den Online-Handel innerhalb der EU natürlich nicht, denn es besteht eine Zollunion. Es handelt sich hierbei um eine Vereinigung von Staaten, die sich zu einem einheitlichen Zollgebiet zusammengeschlossen haben. Diese zeichnet sich also durch den Wegfall von Binnenzöllen und der Harmonisierung von Außenzöllen aus.

Gemäß Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Union eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt.

 

Was gilt für Sie als deutscher Händler?

Im deutschen Online-Shop besteht nach der Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern die Pflicht, Gesamtpreise einschließlich aller Steuern und Abgaben und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Die über den Unternehmer abgeführte Mehrwertsteuer sowie etwaige Zölle, Einfuhrumsatzsteuern etc. sind in den Gesamtpreis einzurechnen.

Tipp: Zusätzlich können je nach Lieferland unterschiedliche Versandkosten anfallen. Hinweise dazu finden Sie hier.

Seit dem 03.12.2018 müssen Sie zusätzlich Ihre Waren bzw. Dienstleistungen auch in einer nichtdiskriminierenden Weise anbieten. EU-Kunden aus verschiedenen Ländern dürfen Sie nicht einfach auf Ihrer Webseite unterschiedliche Nettopreise anbieten oder Ihnen den Zugang zum Online-Shop verwehren. Hierin liegt in der Regel ein Verstoß gegen die Geoblocking-VO.

Werden Produkte über die Landesgrenze der EU hinaus angeboten, spielen Zollgebühren eine wichtige Rolle.

 

Zollgebühren und Co. – Was muss ich  bei der Einfuhr in die Schweiz beachten?

Die Schweiz gehört nicht zur Zollunion der Europäischen Union und ist auch kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Daher müssen Sie grundsätzlich alle Waren, die über die Zollgrenze verbracht werden, der Zollverwaltung zur Zollveranlagung und zu einem Zollverfahren anmelden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) nimmt im Auftrag der Schweiz auf die Waren im grenzüberschreitenden Verkehr Zölle und die Mehrwertsteuer ein.

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das Schweizer Inland unterliegt zunächst der Besteuerung. Die Mehrwertsteuer (MWST), die bei der Einfuhr von Gegenständen erhoben wird, lautet Einfuhrsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 7,7 %. Für gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Esswaren)  gilt hingegen ein reduzierter Satz von 2,5 %.

Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die zu entrichtende Einfuhrsteuer nach dem Entgelt des Kaufgegenstandes. Als Entgelt gilt alles, was Ihr Kunde für die Ware bezahlt hat. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt eingepreist sind. Darunter fallen beispielsweise Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten, sowie Kosten für die Zollabwicklung, Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen.

Dabei muss die Einfuhrsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in der Umsatzsteuerabrechnung angemeldet werden, sondern sie wird mit Zöllen, sofern diese entstehen, von der EZV erhoben. Zollsätze und sonstige Einfuhrabgaben können Sie im Schweizer Zolltarif  kostenlos abrufen.

Letztendlich können neben der Einfuhrsteuer und den Zollgebühren auch Verzollungskosten anfallen. Verzollungskosten sind diejenigen Kosten, die der Spediteur für den administrativen Aufwand der Zollüberführung des Pakets erheben kann.

 

Wer muss die Gebühren zahlen?

Sofern Sie im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken aus Kleinsendungen erzielt haben und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, sind Sie ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und müssen sich im MWST-Register eintragen lassen. Diese Gesetzesänderung hat die Aufhebung von einfuhrsteuerbefreiten Sendungen mit Steuerabgaben unter 5,00 Franken zur Folge.

Die beim Grenzübertritt der Waren entrichtete Einfuhrsteuer stellt keine Endbelastung für Sie als ausländischen Online-Händler dar. Sie können diese mit der Umsatzsteuererklärung, welche Sie quartalsweise einzureichen haben, geltend machen. Anschließend erfolgt eine Rückerstattung seitens der ESTV.

Die bei dem Grenzübertritt der Ware erhobenen Zölle und die Verzollungskosten werden entweder von Ihnen als Online-Händler übernommen oder Ihre Kundin oder Ihr Kunde muss diese  bei Empfang der Ware dem Spediteur bezahlen.

 

Ich habe einen schweizer Online-Shop – Was muss ich beachten?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Darstellung des Preises in Ihrem Online-Shop bildet die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) der Schweiz. Ziel der Preisbekanntgabeverordnung ist, dass die Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gibt in seinem Informationsblatt exemplarisch an, wie Sie bei einem grenzüberschreitenden Online-Geschäft die Zölle und sonstigen Kosten angeben sollten.

Die jeweilige Art der Angabe in Ihrem Online-Shop hängt entscheidend davon, ob Sie die Kosten übernehmen oder diese Ihrem Kunden in Rechnung stellen. Die Versandkosten können Sie nach Angaben des SECO in den Preis einschließen. In diesem Fall sollten Sie darauf hinweisen, dass diese im Preis enthalten sind. Geben Sie Versandkosten hingegen separat bekannt, dann ist auf die Versandkosten hinzuweisen und sie sind zu beziffern.

Im Online-Shop ist der Preis inklusive schweizer Mehrwertsteuer anzugeben (Detailpreis). Entrichten Sie als Online-Händler die Mehrwertsteuer, sollten Sie darauf hinweisen, dass die Lieferung keine Mehrwertsteuer verursacht.

Trägt Ihr Kunde hingegen die Mehrwertsteuer, dann müssen Sie diese vor Abschluss der Bestellung bei der zusammenfassenden Darstellung abziehen und darauf hinweisen, dass Ihr Kunde diese bei Empfang der Ware an den Spediteur bezahlen muss.

Übernehmen Sie die Zölle und die Verzollungskosten, müssen Sie nach Angaben des SECO darauf hinweisen, dass die Lieferung keine Verzollungskosten und keine Zölle verursacht. Müssen Ihre Kunden hingegen die Verzollungskosten und die Zölle bezahlen, dann müssen Sie auf diese Kosten hinweisen und diese wiederrum beziffern. Für die Bezifferung der Zölle können Sie auf den Gebührenrechner XTARES der Eidgenössischen Zollverwaltung  verweisen.

 

Unser Tipp

Für die Darstellung von anfallenden Zollgebühren in Drittstaaten, wie der Schweiz, spielt der Transparenzgrundsatz eine entscheidende Rolle. Für den Verbraucher muss deutlich werden, welche Kosten anfallen und wer diese zu tragen hat.

Innerhalb der EU spielen Zollgebühren derzeit keine Rolle. Dies kann sich jedoch mit dem Austritt Großbritanniens aus der Zollunion entscheidend ändern, sodass es wohl auch hier zu entsprechenden Anpassungen der Preisangabe im Bestellprozess kommen wird. Über entsprechende Änderungen werden wir Sie natürlich informieren.

 

Über den Autor


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Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.

26.09.19

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