Die Datenschutzgrundverordnung ist seit gut drei Wochen in Kraft und schon jetzt haben Kunden von ihren Betroffenenrechten Gebrauch gemacht.
Der Kunde (=betroffene Person) unterliegt einer Vielzahl von automatisierten Verarbeitungsprozessen im Online-Shop. Die DSGVO hat die Auskunft- und Löschansprüche von betroffenen Personen gestärkt, die gegenüber dem Online-Händler (Verantwortlichen) geltend gemacht werden können.
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Auskunft & Löschung – Wie gehen Sie damit um?
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DSGVO: Verfahrensverzeichnis leicht gemacht
Die DSGVO schreibt dem Online-Händler zahlreiche Pflichten gegenüber seinen Kunden vor, deren Daten er erhebt und verarbeitet/verarbeiten lässt. Damit die Einhaltung dieser Pflichten für den Händler nachweisbar und für die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfbar ist, wird in der DSGVO die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten vorgesehen (Art. 30 DSGVO).
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Schreckgespenst DSGVO - Was Sie wissen müssen
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Verhaltenskodex - Wie informiere ich richtig?
Verhaltenskodizes, denen sich Unternehmer zur Einhaltung von branchenspezifischen Regeln verpflichten, sind auch im E-Commerce keine neue Errungenschaft mehr. Laut einer aktuellen Umfrage stufen 38.1% der Befragten das Gütesiegel im Internet als wichtiges kaufentscheidendes Kriterium ein. Hat sich ein Unternehmer einem Verhaltenskodex unterworfen, sind rechtliche Informationspflichten im Webshop zu beachten. In diesem Beitrag haben wir die grundsätzlichen Anforderungen zusammengestellt.