11.05.2018
Von Konstantin Schröter
DSGVO: Verfahrensverzeichnis leicht gemacht
Die DSGVO schreibt dem Online-Händler zahlreiche Pflichten gegenüber seinen Kunden vor, deren Daten er erhebt und verarbeitet/verarbeiten lässt. Damit die Einhaltung dieser Pflichten für den Händler nachweisbar und für die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfbar ist, wird in der DSGVO die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten vorgesehen (Art. 30 DSGVO).