Vorsicht: 5 AGB-Klauseln, die Sie nicht verwenden dürfen

Immer wieder sind AGB Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen und veraltete oder unzulässige Klauseln kommen Händler teuer zu stehen. Die Fülle an Gesetzesnovellierungen und Gerichtsentscheidungen macht es schwer, hier den Überblick zu behalten. Sind Ihre AGB up to date? Bei Verwendung der folgenden fünf Klauseln müssen Sie in jedem Fall handeln!

Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind u.a. dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Die AGB-Regelungen des §§ 307 bis 309 BGB sind vom Bundesgerichtshof als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (mittlerweile § 3a UWG) anerkannt (BGH, Urteil v. 31.05.2012, I ZR 45/11). Dies bedeutet, dass eine unwirksame AGB-Klausel gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Wichtig: Die nachfolgende Liste bezieht sich auf B2C-AGB. Erfolgt kein Verkauf an Verbraucher, haben Sie bei AGB mehr Spielraum (allerdings ist auch dieser nicht unbegrenzt!).

1. Unverbindlichkeit der Lieferfristen

Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Verbraucher u.a. über "den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss" zu informieren. Anders als der deutsche Wortlaut vermuten lässt, ist hier kein konkretes Datum anzugeben.

Allerdings sind die angegebenen Lieferzeiten auch einzuhalten. Die oben genannte Klausel wurde bereits 2005 für unzulässig erklärt, da diese Vertragspartner wieder Treu und Glauben unangemessen benachteilige (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05).

Weitere Informationen zu Formierungen, die Sie bei Ihren Lieferzeitangaben vermeiden sollten, finden Sie übrigens in diesem Rechtstipp der Woche.

2. Teillieferungen zulässig

X ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt [der Online-Händler] die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.

Diese Klausel ist unzulässig, da § 266 BGB bestimmt, dass der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist. Hiervon kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden, entschied das LG Regensburg (Urteil v. 27.2.2014, 1 HK O 2360/13).

3. Gefahrtragung bei Versand

Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen […].

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern trägt der Händler von Gesetzes wegen die Gefahr des Untergangs der Ware (§ 474 Abs. 4 BGB). Wird hiervon in den AGB abgewichen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar (BGH, Urteil v. 06.11.2013, VIII ZR 353/12).

4. Rügefrist bei Mängeln

Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Bei jeder Einschränkung des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts ist Vorsicht geboten. Insbesondere können Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, die bestellte Ware sofort auf Mängel zu untersuchen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 475 Abs. 1 BGB (OLG Hamm, Urteil v. 24.05.2012, I-4 U 48/12).

Auch wenn der Verbraucher die Verpackung eines Produkts erst nach einem Monat öffnen würde und erst dann einen Mangel feststellt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Mängelhaftungsrechte. Wie Sie als Händler richtig mit Warenreklamationen umgehen, können Sie übrigens hier nachlesen (Teil 1 und Teil 2).

5. Salvatorische Klauseln

Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Häufig enden AGB in Online-Shops mit einer solchen salvatorischen Klausel. Allerdings werden die Konsequenzen für den Fall, dass Bestimmung unwirksam ist, bereits in § 306 Abs. 2 BGB geregelt: In dem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon kann gegenüber Verbrauchern nicht abgewichen werden. Dies wurde auch bereits von mehreren Gerichten so entschieden (u.a. OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2011, 6 W 55/11).

Noch Fragen? Einen ausführlichen Beitrag zu salvatorischen Klauseln finden Sie hier.

Unser TIPP

Häufig kommt es auf den genauen Wortlaut an. Teilweise kann schon ein Halbsatz über die (Un)Zulässigkeit von AGB-Klauseln entscheiden. AGB sollten daher stets von Spezialisten erstellt und aktualisiert werden. Gesetzesänderungen können schnell dazu führen, dass eine Klausel, die nach alter Rechtslage zulässig war, auf einmal Abmahngefahr birgt.

Haben Sie Probleme, bei der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand zu bleiben? Nutzen Sie jetzt unsere rechtssicheren AGB inkl. Update-Service – und Sie können in Zukunft allen Blog-Beiträgen zu unzulässigen AGB-Klauseln ganz entspannt entgegenblicken:

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

02.06.16

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