Jetzt handeln: Link auf EU-Online-Schlichtungs-Plattform ab 9.1.2016

Gleich zum Jahresbeginn brodelt die Gerüchteküche über eine neue Abmahngefahr. Nach der europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung müssen Onlinehändler über eine Plattform der EU informieren, die es noch gar nicht gibt. Zudem muss die Plattform auch leicht zugänglich verlinkt werden. Doch gibt es den Link überhaupt schon? Wie muss ein Informationstext aussehen? Und kann ich abgemahnt werden, wenn ich nichts ergänze? Darüber informiert unser Tipp der Woche.

ODR-Verordnung und ADR-Richtlinie

Ab dem 9.1.2016 gilt die so genannte ODR-Verordnung, nach der Online-Händler unter anderem eine neue Informationspflicht gegenüber Verbrauchern haben. Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung muss ab 9.1.2016 ein leicht zugänglicher Link auf der Website eingestellt werden. Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung müssen Onlinehändler die Verbraucher über die Existenz der so genannten OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen informieren, wenn sich der Unternehmer verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine (nationale) alternative Streitbeilegungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.

Diese nationalen Streitbeilegungsstellen werden jedoch frühestens ab April 2016 vom Bundesamt für Justiz zugelassen werden. Daher gilt ab 9.1.2016 lediglich die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und die Pflicht aus Abs. 2 erst ab April und auch nur dann, wenn sie sich verpflichtet haben, eine nationale Schlichtungsstelle zu nutzen.

Die nationalen Schlichtungsstellen regelt die so genannte ADR-Richtlinie, die in Deutschland durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt wurde. Auch nach diesem Gesetz gibt es eine (dritte) Informationspflicht (§ 36 VSBG), den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Onlinehändler bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss auch auf diese Schlichtungsstelle hingewiesen werden.

Allerdings gibt es die dort erwähnten Verbraucherschlichtungsstellen noch nicht, sondern diese werden gerade erst zugelassen. Zudem tritt die Informationspflicht (entgegen anders lautende Berichte) erst Anfang 2017 in Kraft. Hier besteht also aktuell kein Handlungsbedarf.

Also was gilt ab wann?

Zusammengefasst gibt es also drei verschiedene Zeitpunkte:

  1. 9.1.2016: Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung, d.h. Link auf die europäische OS-Plattform im Impressum („leicht zugänglich“)
  2. Frühestens ab April 2016: Zulassung nationaler alternativer Streitschlichtungsstellen, Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung, d.h. zusätzlich Hinweis in den AGB auf die Existenz der europäischen OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen, jedoch nur falls Sie sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutze
  3. Anfang 2017: Informationspflicht nach § 36 VSBG, d.h. Hinweis auf die Bereitschaft oder Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle

Akut müssen Sie sich lediglich mit dem ersten Thema auseinandersetzen, optional kann auch schon das zweite Thema angegangen werden. Mit dem dritten Thema sollten Sie sich erst Ende 2016 beschäftigen.

Ab wann gibt es die OS-Plattform?

Die OS-Plattform sollte eigentlich mit Inkrafttreten der ODR-Verordnung, also am 9.1.2016, verfügbar sein. Diesen Zeitplan konnte die EU jedoch nicht halten, sondern die Online Dispute Resolution Plattform wird nun am 15.2.2016 in Betrieb gehen. Gleichwohl gilt die Informations- und Verlinkungspflicht schon ab 9.1.2016.

Dies ist jedoch (entgegen anders lautender Berichte) kein „Dilemma“ und auch kein dramatisches Abmahnrisiko. Vielmehr kann schon jetzt ein entsprechender Informationstext in die Rechtstexte aufgenommen werden.

Auch ist bereits klar, unter welcher URL die Plattform erreichbar sein wird, denn hierzu schreibt die europäische Kommission

The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2016 under: http://ec.europa.eu/odr

Unter dieser URL ist dann künftig die europäische OS-Plattform zu erreichen, die dann in etwa so aussehen wird, wie auf dieser Website.

Wie muss der Informationstext aussehen?

Als Online-Händler müssen Sie ab 9.1.2016 einen Link zur OS-Plattform auf Ihrer Website einfügen. Dieser muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO). Diese Anforderung kann erfüllt werden, wenn Sie folgenden Text in das Impressum („leicht zugänglich“) aufnehmen:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Ab April 2016 wird es dann die ersten nationalen alternativen Verbraucher Schlichtungsstellen geben, so dass auch die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 ODR-VO gilt. Falls Sie sich dann verpflichten oder verpflichtet sind, eine solche Schlichtungsstelle zu nutzen (z.B. den Online Schlichter, mit dem Trusted Shops seit Jahren kooperiert), können Sie folgenden Text zusätzlich in die AGB (zum Beispiel unter „Streitschlichtung“) aufnehmen:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Falls Sie Angebote per E-Mail versenden, muss dieser Text auch in der Angebots-E-Mail auftauchen.

Die dritte Informationspflicht, nämlich über die genutzte nationale Alternative Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren (§ 36 VSBG) tritt - wie gesagt - erst Anfang 2017 in Kraft. Wir werden dann einen entsprechenden Informationstext zur Verfügung stellen.

Kann ich abgemahnt werden?

Etwas ungewöhnlich ist die Situation, dass ab 9.1.2016 eine Informationspflicht gilt, bevor es das gibt, über das informiert werden muss, nämlich die OS-Plattform, die erst am 15.2.2016 in Betrieb geht. Man könnte also argumentieren, dass eine fehlende Information deswegen nicht wettbewerbswidrig, d.h. nicht abmahnbar sei.

Andererseits handelt es sich bei der EU-Verordnung Nr. 524/2013 um eine, wettbewerbsrechtliche Vorschrift gemäß § 5a Abs. 4 UWG. Bei solchen Vorschriften besteht kein Raum für die so genannte Bagatellschwelle, sondern die Nichteinhaltung ist stets abmahngefährdet.

Unser TIPP

Auch wenn viel über den Umstand geschimpft wird, dass es die OS-Plattform noch nicht gibt bzw. dass diese an der Praxis vorbei geht, ist es unnötig, sich einem Abmahnrisiko auszusetzen. Mittlerweile ist von der EU offiziell kommuniziert, dass es ab 15.2.2016 die Plattform geben wird, und der Link ist ebenfalls klar. Daher sollte der oben genannte Informationstext ab dem 9.1.2016 im Impressum verwendet werden. Wer möchte, kann bereits den zweiten Text in die AGB aufnehmen, das schadet nicht. Um die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sollten Sie sich erst Ende 2016 kümmern.

Der kostenlos nutzbare Trusted Shops Rechtstexter wird rechtzeitig entsprechende Hinweise in den relevanten Texten generieren. Wenn Sie stets über aktuelle Änderungen und Abmahngefahren informiert werden wollen, empfehlen wir den Trusted Shops Abmahnschutz.

 

Autor Dr. Carsten FöhlischÜber den Author: Dr. Carsten Föhlisch ist seit 2000 Rechtsanwalt, Bereichsleiter Recht und Prokurist der Trusted Shops GmbH. Autor zahlreicher Publikationen, unter anderem von „Das Widerrufsrecht im Onlinehandel“ und „Verbraucherschutz im Internet“ (C-H. Beck) sowie „Das neue Verbrauchervertragsrecht“ (Dr. Otto Schmidt). Sachverständiger im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum „Button-Gesetz“ und zum Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts. Er ist Lehrbeauftragter für IT-Recht der Universität Münster und Of Counsel der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

 

06.01.16

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