Garantiert abmahngefährdet – Wie Sie richtig über Garantien informieren!

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie brachte für Online-Händler viele neue Informationspflichten mit sich – und nicht alle lassen sich durch die Verwendung einer neuen Widerrufbelehrung erfüllen! Zu diesen zählt auch die Information über Garantiebedingungen. Hier tappen zurzeit viele Händler ungewollt in eine Abmahnfalle! Wir sagen Ihnen daher, worauf es hier ankommt!

Neue Informationspflicht seit Juni 2014

Neben vielen anderen Informationspflichten verpflichtet Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB den Verbraucher zu informieren über:

„gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von […] Garantien“

Diese Information ist dem Verbraucher klar und verständlich vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (d.h. vor seiner Bestellung) zur Verfügung zu stellen. Weiter muss sie spätestens bei der Lieferung der Ware bzw. bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Unter den Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ fallen neben bedrucktem Papier auch der Inhalt einer E-Mail oder deren Anhänge (keine Links!).

Unterschied zur Gewährleistung

Bei der Gewährleistung handelt es sich um dem Verbraucher von Rechts wegen einzuräumende Rechte bei Mängeln. Der Begriff der Gewährleistung findet sich allerdings nicht mehr im Gesetz, hier wird nun vom Mängelhaftungsrecht gesprochen. So muss der Händler bei einer Sache, die bereits bei Übergabe mangelhaft ist, Nacherfüllung leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre und in den ersten 6 Monaten greift eine Beweislastumkehr zu Lasten des Händlers (einen Beitrag zu den Fristen in anderen EU-Staaten finden Sie hier).

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist der Verbraucher auch über „das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts“ zu informieren.  Die reine Information über das Bestehen ist somit ausreichend, während im Rahmen der Information über Garantien auch über deren Bedingungen zu informieren ist. Wenn Sie noch auf der Suche nach einer Formulierung sind, mit der Sie rechtskonform über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts informieren können, nutzen Sie das AGB-Modul unseres kostenfreien Rechtstexters:

 

Übrigens: Zwar müssen Händler über das Bestehen des Mängelhaftungsrechts informieren, allerdings darf es nicht werblich als eine Besonderheit des Angebots dargestellt werden. Das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, ist nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 10 UWG unzulässig.

Was ist eine Garantie?

Im Gegensatz zur Mängelhaftung, welche gesetzlich geregelt ist, stellen Garantien eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers dar. Eine Garantie kann hinsichtlich der Bedingungen variieren, insbesondere wird der Garantiezeitraum häufig über das Gewährleistungsrecht hinaus verlängert. Hier stehen dem Garantiegeber durchaus Gestaltungsmöglichkeiten zu.

Garantien können jedoch nicht das gesetzliche Mängelhaftungsrecht ausschließen – Ist die Ware mangelhaft, bestehen beide Rechte nebeneinander. Auch wenn der Verbraucher also ein Produkt mit Herstellergarantie erwirbt, kann er dennoch seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem verkaufenden Händler geltend machen.

Gesetzliche Definition der Garantie

§ 443 Abs. 1 BGB definiert den Begriff der Garantie wie folgt:

„Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“

Umfang der Informationspflicht

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Verbraucher gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das „gegebenenfalls“ schränkt die Informationspflicht dahingehend ein, dass sie dann entfällt, wenn keine Garantien bestehen. Eine Information über das Nichtbestehen von Garantien ist somit nicht erforderlich.

Sofern aber Garantien gewährt werden, ist über deren Bedingungen zu informieren. Dies gilt nicht nur für Garantien, die ein Händler selbst gewährt, sondern auch für Herstellergarantien. Die Informationen können direkt im Rahmen der Produktbeschreibung erteilt oder auch über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Enthält Ihre Produktbeschreibung z.B. die Aussage „2 Jahre Garantie“, müssen Sie die Garantiebedingungen entweder direkt angeben oder über einen Link wie „Hier finden Sie die Garantiebedingungen: <Link>“ auf diese hinweisen.

Inhalt der Garantieerklärung

Eine Garantieerklärung muss grundsätzlich einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus ist über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 BGB).

Abmahngefahr bei fehlender Information!

Fehlt die Information über die Garantiebedingungen, besteht Abmahngefahr! Insbesondere Händler, die mit Garantien werben oder im Rahmen der Produktbeschreibung auf diese aufmerksam machen, ohne weitere Informationen zu machen, laufen hier Gefahr, abgemahnt zu werden. Uns liegen bereits Abmahnungen vor, in denen gegen Online-Shops vorgegangen wurde, die zwar auf das Bestehen von Garantien hingewiesen haben, aber nicht über deren Bedingungen informierten.

Unser TIPP

Garantien stellen ein hervorragendes Verkaufsargument gegenüber Ihren Kunden dar. Aus rechtlicher Sicht darf jedoch nicht vergessen werden, auch deren Bedingungen im Online-Shop anzugeben. Informieren Sie sich daher, ob ggf. die Hersteller Ihrer Produkte Garantien anbieten, über welche Sie informieren müssen.

Wenn Sie hier unsicher hinsichtlich der Werbung mit Garantien oder dem Inhalt der Produktbeschreibung sind, wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

 

Über die Autorin


autor_PilousMadeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten insbesondere zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

 

01.02.16

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