Sichere AGB - So gestalten Sie Ihre Vertragsschluss-Klauseln richtig!

Als Händler müssen Sie den Kunden darüber informieren, welche Schritte im Rahmen des Bestellprozesses zum Vertragsschluss führen. Doch dies ist leichter gesagt als getan, denn je nach Zahlungsarten sind hier unterschiedliche Gestaltungen möglich und fehlerhafte Informationen führen schnell zu teuren Abmahnungen.

Welche Möglichkeiten hat der Händler?

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145, 147 BGB). Dem Händler stehen zwei Alternativen zu Verfügung:

  1. Er kann die Warenpräsentation in seinem Online-Shop für unverbindlich erklären. Der Kunde gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot ab, das von dem Händler gesondert per E-Mail angenommen wird.
  2. Seltener entscheidet sich der Händler für die umgekehrte Variante: Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt bereits ein verbindliches Angebot dar. Der Kunde nimmt dieses Angebot durch seine Bestellung an. Diese Variante ist z.B. bei Vertragsschlüssen über eBay gegeben.

Welche Rolle spielen die angebotenen Zahlungsarten?

Grundsätzlich kann sich der Händler frei entscheiden, welche der obigen Varianten er in seinem Online-Shop einsetzen möchte. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Vertragsschlussregelung darf nicht – wie jede andere AGB-Klausel auch – im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts stehen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Klingt sehr theoretisch, hat aber eine große praktische Relevanz:

Da der Vertrag die Grundlage für die Pflichten der Parteien bildet, darf der Händler vom Kunden keine Zahlung verlangen, bevor der Vertrag zustande gekommen ist. Genauso wie der Händler ohne Vertrag nicht liefern muss. Mit anderen Worten - verlangt der Händler Zahlung, so darf der Kunde dies als Annahme seiner Bestellung verstehen (AG Dieburg, Urteil v. 21.2.2005, 22 C 425/04). Der Vertrag kommt dadurch zustande.

Dies wirkt sich insbesondere bei den Zahlungsmitteln aus, die eine sofortige Zahlung ermöglichen: PayPal, Sofortüberweisung, Paydirekt etc. Wird die Zahlungstransaktion eingeleitet, so ist (auch) der Händler an dem Vertrag gebunden. Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung per Vorkasse: Sobald der Händler den Kunden unter Hinweis auf seine Bankdaten zur Zahlung aufgefordert hat, hat er sich mit dem Angebot des Kunden einverstanden erklärt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler sich in seinen AGB vorbehalten hat, die Annahme noch gesondert per E-Mail zu erklären. Denn die AGB kommen nur dann zur Geltung, wenn der Vertrag zustande kommt.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Dies hat zur Folge, dass sich der Händler nicht ohne Weiteres vorbehalten kann, die Annahme per E-Mail zu erklären, wenn er z.B. auch Sofortüberweisung oder PayPal als Zahlungsmittel anbietet. Er muss immer klarstellen, dass der Vertrag möglicherweise auch früher – nämlich mit der Zahlungsanweisung an PayPal oder Sofortüberweisung zustande kommt. Er kann sich also für eine Vertragsschlussregelung entscheiden, die zwischen den verschiedenen Zahlungsarten differenziert.

Er kann aber auch den Vertragsschluss einheitlich gestalten, indem er sich mit Aufstellen seines Angebots bindet. Diese Lösung ist sicherlich transparenter und kann – wie das Geschäftsmodell von eBay zeigt – sehr gut funktionieren.

Welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden?

Die zweite Alternative erscheint auf dem ersten Blick nachteiliger für den Händler: Der Vertrag kommt bereits mit Eingang der Bestellung zustande. Kann er die bestellte Ware nicht liefern, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten.

Bei der ersten Variante haben Sie diese Probleme auf dem ersten Blick nicht. Sie können die Lieferbarkeit der Ware nach Eingang der Bestellung allerdings auch hier nicht prüfen, wenn Sie die Annahme durch die automatische Eingangsbestätigung erklären oder wenn der Kunde sofort, z.B. per Sofortüberweisung, den Kaufpreis zahlt. Zudem müssen Sie auf jede Formulierung in Ihren E-Mails achten. Häufig fordern die Händler insbesondere bei der Zahlungsart Vorkasse den Kunden bereits in der Eingangsbestätigung zur Zahlung auf, was zu einem „versehentlichen“ Vertragsschluss führt. Solche Widersprüche zwischen AGB und dem tatsächlichen Prozess sind ebenfalls abmahngefährdet.

Unser TIPP   

Unabhängig davon, für welche Alternative Sie sich entscheiden, muss das Zusammenspiel zwischen Vertragsschluss und Zahlungsmitteln in den AGB sauber abgebildet werden. Klauseln, die Fehler aufweisen, sind unwirksam und somit potentiell abmahngefährdet. Die Rechtsprechung hat bereits jegliche Umgehungsversuche für unzulässig erklärt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 29.08.2012, 6 W 84/12).

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Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

 

 

10.02.16

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