Abmahnfalle Datenschutz – So informieren Sie richtig

Eine fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden. Das urteilte das OLG Hamburg bereits im Jahr 2013. Einer solchen Abmahnung kann jedoch recht leicht vorgebeugt werden. Wir zeigen Ihnen deshalb, wie und wo die Datenschutzerklärung in Ihrem Shop integriert werden muss.

Wo muss über Datenverwendungen informiert werden?

Nach § 13 Abs. 1 TMG muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) in allgemein verständlicher Form unterrichten.  Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

In einfachen Worten bedeutet das, dass Sie den Nutzer mit einer verständlich formulierten Datenschutzerklärung über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten in Ihrem Shop informieren müssen und dass diese Datenschutzerklärung jederzeit abrufbar sein muss.

Was bedeutet „für den Nutzer jederzeit abrufbar“?

Dass die Datenschutzerklärung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein muss bedeutet zwei Dinge:

1. Abrufbar ist die Datenschutzerklärung, wenn der Link, mit welchem Sie die Erklärung verknüpfen, erkennen lässt, dass sich hinter dem Link die Datenschutzerklärung befindet. Zulässige Bezeichnungen sind zum Beispiel „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“. Ein Link mit der Bezeichnung „rechtliche Informationen“ oder „AGB“ genügt nicht. Der Link muss sich weiter an einer Stelle befinden, an welcher der Nutzer ihn leicht findet, also zum Beispiel im linken Frame oder im Footer.

2. Jederzeit abrufbar ist die Datenschutzerklärung, wenn der Link auf sämtlichen Seiten Ihres Shops und zu jedem Zeitpunkt verfügbar ist. Klassiker für fehlende Abrufbarkeit sind Bestellprozesse, in welchen der Link fehlt und Cookie-Banner, welche beim Betreten des Shops den Link auf die Datenschutzerklärung verdecken.

 

 

Muss die Datenschutzerklärung vom Kunden bestätigt werden?

In vielen Online-Shops befinden sich Checkboxen oder Einwilligungstexte im Bestellprozess, mit welchen eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung vom Nutzer eingeholt werden soll. Diese Einwilligungstexte sehen so oder so ähnlich aus:

[ ] Ich habe die Datenschutzbestimmungen gelesen und stimme diesen zu

Solche Einwilligungen in die Datenschutzerklärung sind nicht notwendig. Die Datenschutzerklärung dient der Unterrichtung des Nutzers über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten. Soweit datenschutzrechtliche Einwilligungen rechtlich notwendig sind, können diese nicht über eine allgemeine Einwilligung in die Datenschutzerklärung eingeholt werden. In solchen Fällen muss eine separate Einwilligung eingeholt werden. Ein Beispiel ist der Newsletterversand. Wie Sie datenschutzkonform werben, können Sie hier nachlesen: http://shop.trustedshops.com/de/rechtstipps/datenschutz-so-werben-sie-rechtskonform

Muss auch in eBay-Stores und Amazon-Shops eine Datenschutzerklärung abrufbar sein?

Die Pflicht, über die Datenverwendung zu informieren, trifft den sogenannten Diensteanbieter. Sowohl auf eBay als auch auf Amazon sind das Sie als Händler, denn Ihr Store oder Shop gilt als Ihr eigenes Telemedium. Sie müssen also auch auf eBay oder Amazon eine Datenschutzerklärung bereithalten.

Unser TIPP: 

Achten Sie darauf, dass Ihre Datenschutzerklärung mit einem eindeutig bezeichneten Link verknüpft jederzeit abrufbar ist. Ein guter Ort für die Verlinkung ist der Footer und eine gute Linkbezeichnung ist „Datenschutz“.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.



18.08.16

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