Weihnachtsaktion: So werben Sie mit Gratiszugaben richtig

Die schönste Zeit des Jahres ist bald da. Für viele Käufer gestaltet sich die Suche nach dem passenden Geschenk wegen der überfüllten Geschäfte als besonders stressig. Dies sollten Sie sich als Online-Händler zunutze machen und die Kunden aktiv in Ihren Online-Shop locken. Damit Sie die rechtlichen Fragen schnell abhaken und sich auf das Geschäft konzentrieren können, zeigen wir Ihnen in unserer Beitragsreihe rechtzeitig, welche rechtlichen Besonderheiten bei der Ausgestaltung  von Weihnachtsaktionen zu beachten sind. Diese Woche: Gratis-Zugaben.

Was ist eine Zugabe?

Sie können in der unterschiedlichsten Art und Weise Gratis-Zugaben, d.h. unentgeltliche Nebenleistungen zu der Hauptleistung, gewähren:

  • Gratisproben, z.B. bei Parfums und sonstigen Kosmetikprodukten,
  • Gratisstücke, z.B. „3 zum Preis von 2“ oder
  • Gratiszusatzleistung , z.B. Gratisposter beim Kauf eines Fotobuchs.

Solche Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen finden sich für spezielle Bereiche wie z.B. dem Handel mit Arzneimitteln (§ 7 HWG) oder Tabakwaren (§ 24 Abs.1 TabStG). Bei der Ausgestaltung von Weihnachtsaktionen mit Zugaben müssen Sie in erster Linie auf Transparenz und Richtigkeit Ihrer Angaben achten. Der Kunde ist über die Bedingungen des Angebots und das Produkt selbst zu informieren.

Besondere Vorgaben gelten für die Zugabe von Wertgutscheinen. Diese werden als Preisnachlässe behandelt. Darüber informieren wir in unserem nächsten Beitrag.

Informationen zur Weihnachtsaktion

Im Regelfall steht nur eine begrenzte Warenmenge an Gratis-Exemplaren für die Weihnachtsaktion zu Verfügung. In solchen Fällen müssen Sie den Kunden zwar darüber informieren, Angaben über die genaue Stückzahl sind jedoch nicht erforderlich. Der allgemeine Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ist in der Regel ausreichend (BGH, Urteile vom 18.06.2009 - I ZR 224/06 und vom 17.09.2015 - I ZR 92/14). Ist die Zugabe erschöpft, ist auch die Werbung sofort zu unterlassen, denn die Werbung mit nicht verfügbaren Waren ist unzulässig (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015, 4 U 69/15).

Ähnlich müssen Sie den Kunden auf die zeitlichen Einschränkungen der Aktion hinweisen. Wenn Sie nicht bereits im Vorfeld damit werben, reicht es aus, den letzten Tag zu benennen. Wann die Aktion angefangen hat, müssen Sie dann nicht mehr angeben.

Eine der wenigen Regelungen, die ausdrücklich Bezug auf Zugaben nimmt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG:

Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die Vorschrift besagt zunächst, dass Sie bei der Werbung mit einem kostenlosen Artikel stets darauf hinweisen müssen, dass er nur beim Erwerb weiterer Waren (unentgeltlich) erhältlich ist.
Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme zählen insbesondere die Kriterien für die Teilnahme an der Weihnachtsaktion (z.B. Altersbeschränkungen, Erwerb eines bestimmten Produkts, Bestellung ab einem bestimmten Gesamtwert etc.).

Wenn Sie die Teilnahme an weitere Bedingungen knüpfen möchten (z.B. eine Newsletteranmeldung), müssen die jeweiligen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. In dem Beispiel der Newsletteranmeldung wären das die ordnungsgemäße Ausgestaltung der Eingabemaske, das Einholen einer wirksamen Einwilligung, und gegebenenfalls die Anpassung der Datenschutzerklärung.

Sollten Sie hingegen die Auswirkungen des Widerrufs auf die Zugabe regeln oder aber Ihre Mängelhaftung diesbezüglich einschränken wollen, empfehlen wir, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, da Ihr Spielraum insofern von der konkreten Ausgestaltung der Weihnachtsaktion abhängt.

Informationen zum Geschenkprodukt selbst

Obwohl die Zugabe gratis erfolgt, müssen auch insofern die wesentlichen Produktmerkmale genannt werden. Dementsprechend bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zur Informationspflicht bei entgeltlichen Angeboten. 

Sobald der Gesamtpreis für die entgeltpflichtige Ware einschließlich der Zugabe genannt wird, sind gesonderte Angaben zum Wert der Zugabe hingegen nicht erforderlich. Dieser wird jedoch häufig genannt, um mehr Kunden zu anzulocken. Dies ist zwar nicht verkehrt, bei einer solchen Ausgestaltung müssen Sie allerdings darauf achten, den Verbraucher nicht über den tatsächlichen Wert der Zugabe zu täuschen (BGH, Urt. v. 22.09.2005, I ZR 28/03).

Je nach Produktart können sich z.B. Besonderheiten bei der Preisangabe ergeben. Handelt es sich um Satzstücke desselben Produkts und besteht eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, so sind die Gratisstücke bei der Berechnung miteinzubeziehen (BGH, Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12).

Wo sind die Informationen zu platzieren?

In diesem Zusammenhang gilt primär das allgemeine Transparenzgebot. Informationen zum Gesamtpreis (gegebenenfalls einschließlich des Werts der Zugabe) und zur Beschaffenheit der Zugabe erwartet der Kunde unmittelbar im Rahmen der Werbung selbst.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG fordert eine leichte Zugänglichkeit der Aktionsbedingungen. Diese müssen jedoch alle auf einem Blick zu sehen sein. Die Verlinkung über einen als solchen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Link dürfte ausreichend sein. Darüber hinaus sind die Aktionsbedingungen ihrer Rechtsnatur nach AGB, so dass hier dieselben Voraussetzungen gelten. Für die wirksame Einbeziehung in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB müssen sie mittels eines sprechenden Links im Bestellprozess erreichbar sein.

Unser Tipp:   

Bei der Werbung mit Gratiszugaben müssen vor allem auf Transparenz achten und dem Kunden alle Informationen verständlich und leicht zugänglich zu Verfügung stellen. Bewerben Sie die Zugabe nicht als gratis oder kostenfrei, wenn Kosten anfallen, die nicht für den Erhalt der Ware unmittelbar erforderlich sind (z.B. Versandkosten).

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

03.11.16

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