Die CE-Kennzeichnung im Online-Handel

Mit der CE –Kennzeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union zur Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entspricht. Aber was bedeutet das für den Online-Händler und welche Gefahren bringt ein Verstoß mit sich? Die Antworten finden Sie in unserem Tipp der Woche.

Welche Produkte sind betroffen?

Von der CE-Kennzeichnungspflicht sind nur Produkte betroffen, die in den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie fallen, die die Kennzeichnung der von ihr erfassten Produkte vorsieht. Erfasst sind z.B. Spielzeug, Elektroartikel, Maschinen, Aufzüge, Medizinprodukte und Messgeräte. Unerheblich ist dabei, ob die Ware innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union hergestellt worden ist.
Kennzeichnungspflichtig sind darüber hinaus nur solche Produkte, die zum ersten Mal in den Verkehr innerhalb der EU bzw. des EWR gebracht werden.

Gleichzeitig dürfen Waren, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Solche „freiwilligen“ Kennzeichnungen werden nach § 39 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sogar mit Bußgeldern sanktioniert.

Wer ist für die Kennzeichnung verantwortlich?

Die CE-Kennzeichnung wird nach dem Durchlauf eines Konformitätsnachweisverfahrens auf dem Produkt angebracht. In der Regel wird das Verfahren und somit die Kennzeichnung durch den Hersteller durchgeführt. Rechtlich zwingend ist dies allerdings nicht. Denn für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an.

Wurde die Kennzeichnung von dem Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist der Importeur dafür verantwortlich. Wenn Sie das Produkt selbst in die EU importieren, obliegt es also Ihnen, die ordnungsgemäße Kennzeichnung sicherzustellen.

Nicht gekennzeichnete Produkte dürfen nicht verkauft werden

§ 7 Absatz 2 Nr. 2 ProdSG verbietet es, ein kennzeichnungspflichtiges Produkt ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung auf dem Markt bereitzustellen. Dies hat zuletzt das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 23.03.2017 - 6 U 23/16 bestätigt.

Sie müssen also wissen, welche der von Ihnen vertriebenen Produkte kennzeichnungspflichtig sind und diese dahingehend überprüfen, ob sie ordnungsgemäß mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Fehlt das erforderliche Kennzeichen, müssen Sie selbst das Konformitätsverfahren durchführen und die fehlende CE-Kennzeichnung vornehmen, wenn alle einschlägigen Sicherheitsvorgaben erfüllt sind.

Unter Umständen stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem Lieferanten zu.

Die Prüfungspflichten des Händlers hat das OLG Köln wiederum eingeschränkt: die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung erfasse nicht auch deren „richtige“ Platzierung (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 193/16). Händler haften somit nicht für Verstöße gegen die formellen Vorgaben für das Anbringen des EC-Zeichens.

Vorsicht bei Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Es besteht keine Pflicht, den Verbraucher ausdrücklich darüber zu informieren, dass ein bestimmtes Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist. Da die Grenzen der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten leicht überschritten sind, raten wir vor ausdrücklichen Hinweisen auf das CE-Zeichen ab.

Abmahngefahr besteht jedenfalls bei Werbung, die den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Produkt sei besonders geprüft, wie z.B. „CE-geprüft“ (OLG Frankfurt a.M., 21.06.2012 - 6 U 24/11). Denn das Konformitätsverfahren wird in der Regel nicht von einem unabhängigen Dritten durchgeführt.

Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht

Stellen Sie als Online-Händler nicht gekennzeichnete Produkte auf dem Markt bereit, drohen zunächst Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und ist somit abmahngefährdet.

Fazit

Die Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung sind bußgeldbewehrt und wettbewerbswidrig. Informieren Sie sich rechtzeitig, ob Ihre Produkte kennzeichnungspflichtig sind und überprüfen Sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung. Sie dürfen keinesfalls Produkte verkaufen, die unerlaubt ein CE-Zeichen tragen oder gar kein CE-Zeichen tragen, obwohl sie das müssten.

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

20.08.17

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies