Wo eine Telefonnummer in Ihrer Widerrufsbelehrung stehen sollte - und wo nicht

Nicht erst seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein großes Thema für Online-Händler. Viele stellen sich die Frage: Muss ich eine Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeben? Wenn ja, wie und wo? Wir bringen hier Licht ins Dunkel!

Bis Juni 2014: Widerruf in Textform oder durch Warenrücksendung

Nach altem Recht war es erforderlich, dass Verbraucher in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) widerrufen. Alternativ konnte der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Einen telefonischen Widerruf sah das Gesetz hingegen nicht vor.

Das OLG Frankfurt sah daher die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als unzulässig an, da dies die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubte (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.06.2004, 6 U 158/03). Zwar kamen andere Gerichte hier zu einem gegenteiligen Ergebnis (LG Lübeck, Urteil v. 22.04.2008,11 O 9/08; KG Berlin, Beschluss v. 07.09.2007, 5 W 266/07), dennoch war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abmahngefährdet.

Novellierung des Fernabsatzrechts

Mit der Novellierung des Fernabsatzrechts durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie  änderten sich auch die Formvorschriften für einen wirksamen Widerruf. Seitdem legt § 355 Abs. 1 BGB fest:

"Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen."

Anforderungen an die Form des Widerrufs bestehen danach nicht mehr, insbesondere gilt das Erfordernis eines Widerrufs in Textform nicht mehr. Auch ein Widerruf per Telefon genügt. Allerdings muss aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf hervorgehen – eine kommentarlose Rücksendung ist danach nicht ausreichend.

Neues Belehrungsmuster

Weiter wurde eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in das EGBGB eingefügt, welche ebenfalls der EU-Richtlinie entstammt. Dieses Muster besagt nun:

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."

Telefonnummer in der Belehrung verpflichtend?

Somit stellt sich die Frage, was "soweit verfügbar" bedeutet. Mehrere Gerichte kamen zu dem Schluss, dass eine Nichtverfügbarkeit nur dann gegeben ist, wenn eine solche Nummer nicht existiert (OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2015, 4 U 171/14; OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 04.02.2016, 6 W 10/16). Das OLG Hamm entschied:

"Da [die Beklagte] ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegennehmen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen „sperren”."

Die Nichtexistenz einer Telefonnummer dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein: Eine solche ist nicht nur regelmäßig im Rahmen der telemedienrechtlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung anzugeben. Auch die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten verpflichten den Unternehmer (europarechtswidrig) zur Angabe seiner Telefonnummer.

Zwar sah das LG Schweinfurt Anfang des Jahres das Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als unerheblich an, allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelentscheidung (Urt. v. 24.02.2017, 5 HK O 43/16).

Gilt dies auch für die Faxnummer?

Ja, auch die Faxnummer ist, "soweit verfügbar" anzugeben. Wenn Sie daher einen geschäftlichen Faxanschluss besitzen, wäre auch die Nummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Sofern Sie aber keine Faxnummer haben, ist eine solche auch nicht verfügbar und kann damit nicht angegeben werden.

Zulässigkeit von Mehrwert-Nummern

§ 312a BGB bestimmt, dass zu Kundenhotlines, die der Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag bereithält, unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.
Diesbezüglich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 02.03.2017, C-568/15):

" […] dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht  übersteigen dürfen."

0180-Nummern in der Widerrufsbelehrung sind damit unzulässig.

Keine Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Anders als die Muster-Widerrufsbelehrung sieht das ebenfalls zwingend zur Verfügung zu stellende Muster-Widerrufsformular keine Telefonnummer vor.

"An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:"

Somit ist an dieser Stelle keine Telefonnummer anzugeben. Sofern aber eine Faxnummer verfügbar ist und diese in der Belehrung genannt wird, sollte diese aus Gründen der Rechtssicherheit auch an dieser Stelle angeben werden.

Unser Tipp

Wer Abmahnungen vermeiden möchte, sollte in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben. Dies betrifft allerdings nur die Belehrung, nicht das Muster-Widerrufsformular. Da das Muster-Widerrufsformular unverändert zur Verfügung zu stellen ist, sollten hier auch nur die vorgesehenen Daten zur Verfügung gestellt werden.

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Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

24.08.17

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