Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. Klingt gut, oder? Keine teuren Abmahngebühren, wesentlich geringere finanzielle Risiken… Geht das? Sind Klauseln, die Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt verbieten zulässig? Diese Frage beantworten wir Ihnen in unserem Rechtstipp der Woche.

Wie sehen solche Klauseln aus?

Die folgende Klausel war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens:

„Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

Ähnliche Klauseln finden sich häufig in Onlineshops.

Ist eine solche Klausel wirksam?

Um die Rechtslage zu verstehen, müssen Sie sich vor Augen halten, was eine Abmahnung rechtlich eigentlich ist. Gegen das unzulässige Verhalten eines Onlinehändlers (zum Beispiel das Fehlen von Informationen oder unzulässige Klauseln) haben Mitbewerber unter Umständen Unterlassungsansprüche. Voraussetzung für diese Unterlassungsansprüche  ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, jedoch muss dem Gegner zunächst die Möglichkeit gewährt werden, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, das heißt, glaubhaft zu machen, dass er das unzulässige Verhalten nicht wiederholt. Die Abmahnung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Gegner räumt die Wiederholungsgefahr aus. Der Gesetzgeber hat die Abmahnung also als Instrument eingeführt, das dazu führen soll, dass nicht jede Rechtsverletzung z.B. in Onlineshops direkt vor Gericht geht, sondern der Wettbewerb die Rechtsstreitigkeiten weitgehend bereits vorher beilegt.

Kurz gesagt: Die Abmahnung ist bereits der „vorige Kontakt“, bevor ein Fall von einem Gericht entschieden wird.  Einen vorigen Kontakt vor der Abmahnung vor dem Gerichtsverfahren ist rechtlich nicht vorgesehen und die oben zitierte Klausel und auch ähnliche Klauseln sind unwirksam. Hierin sind sich auch die Gerichte einig (OLG Hamm (Urt. v. 31.1.2012, 4 U 169/11), OLG Celle (Beschluss v. 28.3.2013, 13 U 19/13), OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15 und Urt. v. 21.09.2017, I20 U 79/17)).

Kann eine solche Klausel zu Nachteilen führen?

Das OLG Düsseldorf hat sich bereits im Jahr 2016 mit folgender Klausel beschäftigt:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Die Klausel wurde von der Klägerin verwendet. Diese hatte die Beklagte abgemahnt (ohne vorherigen Kontakt) und wollte die Abmahnkosten einklagen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Abmahnkosten hat, weil Sie selbst eine Klausel verwendet, welche Abmahnkosten bei Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt ausschließen soll. Dies stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem September 2017 auch folgende Klausel für nichtig erklärt und entschieden, dass der Verwender einer solchen Klausel selbst bei einer Abmahnung keine Anwaltskosten verlangen darf:

"Rechtliche Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!"

 

Auch das OLG Hamm hat dies in einem ähnlichen Fall so gesehen. Die Gegenauffassung vertritt das OLG Celle (Beschluss v. 28.3.2013, 13 U 19/13). Das Gericht wandte sich gegen die Entscheidung des OLG Hamm und urteilte, auch der Verwender einer solchen Klausel dürfe ohne vorherigen Kontakt abmahnen und die Abmahnkosten verlangen.

Hier besteht also keine Einigkeit in der Rechtsprechung, jedoch gibt es Urteile, die sinngemäß lauten: Wer von anderen verlangt, vor einer Abmahnung Kontakt aufzunehmen und ansonsten Abmahnkosten ablehnt, der darf auch von anderen keine Abmahnkosten verlangen, wenn er selbst nicht vorher Kontakt aufnimmt.

Unser TIPP:
Klauseln, die von Abmahnern fordern, vor einer Abmahnung Kontakt aufzunehmen, sind rechtlich wirkungslos, regelmäßig abmahngefährdet und können zu weiteren Nachteilen führen. Verzichten Sie am besten auf solche Disclaimer und lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Rechtstexte und bei der Überprüfung der rechtlichen Gestaltungen in Ihrem Shop von Profis unterstützen.

Über den Autor

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

26.10.17

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