Mängelhaftung - Das ändert sich 2018

Der Händler schuldet dem Kunden die Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Diese werden sich für Unternehmer zukünftig teilweise ändern. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen der neuen Regelungen in unserem Tipp der Woche.

Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, kann der Käufer zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (z.B. durch Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nicht selten wird der Mangel jedoch erst dann entdeckt, wenn die Sache bereits fest eingebaut ist, so z.B. bei Kücheneinbaugeräten oder Baumaterialien wie Fliesen. Der Austausch ist dann besonders kostspielig.

Im deutschen Recht war daher lange umstritten, wer die Kosten für den Ausbau der defekten und den Einbau der neuen Sache trägt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.06.2011 (Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) entschieden, dass im Rahmen von B2C-Verträgen der Verkäufer auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der Austauschware schuldet.

Einbau-Fälle werden ausdrücklich geregelt

Nun setzt der deutsche Gesetzgeber diese Rechtsprechung ausdrücklich um und erweitert die Vorschriften zu den Kosten der Nachbesserung:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

Bei Verträgen mit Verbrauchern ändert sich in der Praxis für die Händler primär nichts.

Alle Kunden erhalten gleiche Rechte

Der BGH hatte allerdings entschieden, dass der Verkäufer die Aus- und Einbaukosten ausschließlich dann zu tragen hat, wenn der Käufer Verbraucher ist (BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11). Diese Rechtsprechung wird durch die Gesetzesänderung überholt.

Bei der Frage der Kostentragung stellt der Gesetzgeber alle Kunden gleich und unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

Vorschussrecht des Verbrauchers

Neben der Hauptfrage, wer die Kosten zu tragen hat, stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, wer mit diesen Kosten in Vorleistung gehen muss. Hierzu haben sich die Gerichte bisher nicht geäußert.

§ 475 Abs. 6 BGB n.F. führt eine ausdrückliche Regelung zugunsten von Verbrauchern ein: Der Käufer kann für die anfallenden Kosten einen Vorschuss verlangen.

Für B2B-Verträge gilt die Vorschrift allerdings nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein gewerblicher Käufer die Kosten erstmal zahlen muss, sich diese aber vom Verkäufer zurückerstatten lassen kann.

Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette

Eine andere nicht eindeutig geklärte Frage war, inwiefern der Verkäufer, der (bisher nur bei B2C-Verträgen) die Austauschkosten tragen muss, diese Kosten auf seine Lieferanten abwälzen darf.

Auch dies regelt das Gesetz nun ausdrücklich. In § 445a BGB wird ein Erstattungsanspruch des Verkäufers bezüglich der Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung entstehen, eingeführt. Die Erstattungspflicht des Lieferanten erfasst also insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus.

Ein Regressanspruch bestand bisher nur, wenn der Endkäufer ein Verbraucher gewesen ist. Von der neuen Rechtslage profitieren daher vor allem Verkäufer, die an gewerbliche Käufer weiterverkaufen.

Die neue Regelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Sie greift zunächst nur bei neu hergestellten Sachen und nicht bei Gebrauchtwaren ein. Zudem ist es erforderlich, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden war. Die Beweislast hierfür trägt der Verkäufer.

Dieses Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette und verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache beim Verkäufer. Somit entsteht eine Lücke für die Händler, die Waren länger auf Lager haben.

Neue Regelungen ab Januar

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt somit nur für Verträge, die ab dem 1. Januar geschlossen werden.

Unser Tipp

Im Rahmen von B2C-Verträgen ändert sich für Online-Händler wenig. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Kaufverträge unter Unternehmern. Online-Händler werden auch in solchen Fällen künftig verpflichtet, die hohen Kosten, die mit dem Austausch einer eingebauten mangelhaften Ware einhergehen, zu übernehmen. Im Gegenzug erhalten sie allerdings einen Regressanspruch gegen die eigenen Lieferanten.

Wenn Sie unseren Rechtstexter nutzen, können Sie sich übrigens entspannt zurücklehnen - Unsere Rechtstexte ändern sich durch die Gesetzesnovelle nicht.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

07.12.17

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