Werbung mit Rabatten: Das müssen Sie wissen

Preisnachlässe gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern. Wenn Sie Ihren Kunden Rabatte gegenüber Ihrem bisher geforderten Preis gewähren möchten, sollten Sie die Bedingungen dafür im Vorfeld genau festlegen und die Werbung sorgfältig vorbereiten. Welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind, erfahren Sie in unserem Tipp der Woche.

Ein Preisnachlass ist jede Reduzierung des Kaufpreises, unabhängig davon, ob sie in Form eines absoluten Betrags (z. B. „10 Euro geschenkt“), eines Prozentsatzes (z. B. „20% auf Damenmode“) oder in Natura (z. B. „2 zum Preis von 1“) gewährt wird. Ihnen steht es frei, Rabatte auf Ihr ganzes Sortiment, bestimmte Produktkategorien oder aber einzelne Artikel zu gewähren. Sie können im Online-Shop die bereits reduzierten Preise angeben oder unter bestimmten Voraussetzungen den Rabatt erst im Bestellprozess abziehen. Letzteres bietet sich an, wenn die Inanspruchnahme des Rabatts an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (z.B. das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts). Sie können Ihren Kunden auch Rabattcodes bzw. Rabattgutscheine zu Verfügung stellen, die noch eingelöst werden müssen.

 

Rabattaktionen stets zulässig?

Bei Rabattaktionen handelt es sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen. Diese sind zwar grundsätzlich zulässig, jedoch finden sich Einschränkungen für spezielle Bereiche wie z.B. dem Handel mit Arzneimitteln (§ 7 HWG), Tabakwaren (§ 24 Abs.1 TabStG) oder Büchern(§ 3 BuchPrG). So müssen Sie beim Verkauf neuer Bücher oder ebooks den vom Verleger festgesetzten Preis einhalten.

Wenn Sie Ihre Rabattaktion nicht auf einzelne Artikel beschränken, müssen Sie auf etwaige Ausnahmen in den Aktionsbedingungen hinweisen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Einlösung von Rabattgutscheinen für die ausgenommenen Artikel auch technisch nicht möglich ist.

 

Wie muss die Rabatthöhe angegeben werden?

Wenn Sie mit Preisnachlässen werben, muss die Höhe des Rabatts für den Kunden nachvollziehbar sein. Sie müssen ihn also darüber informieren. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Angabe des ursprünglich geforderten Preises nicht zwingend erforderlich, wenn der Preisnachlass bereits abgezogen ist (BGH, Urteil vom 21.07.2011, I ZR 192/09).

Gewähren Sie den Kunden  einen generellen Preisnachlass („15% auf alle Fotobücher“), dürfen Sie auf einen Hinweis bei jeder einzelnen Preisangabe verzichten, wenn die Aktion nach Kalendertagen zeitlich begrenzt ist (§ 9 Abs. 2  PAngV). Der Abzug kann auch im Laufe des Bestellprozesses erfolgen.

Übrigens: Wird mit einer Reduzierung gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Einzelheiten dazu finden Sie in diesem Rechtstipp zum Thema Preiswerbung mit UVP.

 

Keine Mondpreiswerbung!

Bei der Werbung mit Rabatten gilt: Verwenden Sie keine Mondpreise.  Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Wenn streitig ist, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Die Frage, wie kurz eine „unangemessen kurze Zeit“ ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und ist etwa von der Warenart und der Marktsituation abhängig. Bei dem Verkauf von Markenspirituosen im Einzelhandel seien z.B. zwei Monate aber ausreichend. Dies hat bereits der BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 122/06).

 

Dauer der Rabattaktion

Achten Sie darauf, dass Sie sich bei der Dauer der Rabattaktion an Ihre Ankündigungen halten. Ein vorzeitiger Abbruch der Aktion stellt in der Regel eine Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher dar (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 175/12). Wird die Aktion abgebrochen, weil die beworbene Ware nicht mehr vorhanden ist, kann eine Irreführung vermieden werden, indem zuvor auf die begrenzte Kapazität – beispielsweise mit dem Zusatz „nur solange der Vorrat reicht“ – hingewiesen wird. Dieser Zusatz entbindet den Händler jedoch nicht von der Pflicht, die Ware in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu haben.

Auch eine Verlängerung der Aktion stellt eine Irreführung dar. Nur falls Umstände eintreten, die bei der Planung der Aktion nicht vorhersehbar waren (z.B. eine Beschädigung der Rabattware durch Unwetter o.ä.), ist es zulässig die Rabattaktion zu verlängern (LG Dortmund Urt. v. 14.6.2017, 10 O 13/17). Der Kunde hat schließlich nicht damit zu rechnen, dass die niedrigeren Preise über den angegebenen Zeitraum hinaus verfügbar sind, was seine Kaufentscheidung beeinflussen könnte.

 

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Der Kunde hat ein besonderes Interesse, rechtzeitig und transparent zu erfahren, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass gewährt wird. Vereinbart werden in der Praxis häufig Einschränkungen bezüglich

  • der betroffenen Artikel
  • der Abnahmemengen
  • der Kombinierbarkeit mit anderen Aktionen
  • des Bestellwerts

Diese sind sorgfältig und eindeutig zu formulieren. Hier gilt das allgemeine Bestimmtheitsgebot. Bei Blickfangwerbung auf Ihrer Startseite oder durch ein Werbebanner empfehlen wir, solche Einschränkungen direkt im Rahmen der Blickfang-Anzeige zu benennen. Alternativ können Sie auch mit Sternchenhinweisen arbeiten. Ob diese Lösung ausreichend ist, ist jedoch eine Frage der Einzelfallbetrachtung. Gewähren Sie den Kunden den Preisnachlass im Wege eines Rabattcodes bzw. Rabattgutscheins, müssen Sie auf etwaige Einschränkungen bereits bei der Vergabe informieren (LG Ingolstadt, Urteil vom 12.02.2014, 1 HK O 1671/13).

 

Rabatt auf „fast alles“?

Vorsicht ist geboten, wenn mit dem Zusatz „auf fast alles“ geworben wird. Hier ist damit zu rechnen, dass nach der Auffassung des Verbrauchers tatsächlich weite Teile des Angebots reduziert sind.

So entschied das OLG Köln, dass es unzulässig ist, mit einem 30-prozentigen Rabatt auf fast alles zu werben, wenn aber u.a. bereits reduzierte Ware, ganze Produktkategorien wie Leuchtmittel und Lebensmittel sowie Produkte von über 40 Herstellern vom Preisnachlass ausgenommen sind (OLG Köln, Urteil v. 20.04.2018, 6 U 153/17).

Auch das Münchner OLG sah eine Werbung mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ und einem das Rabattangebot einschränkende Sternchenhinweis „Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“  als irreführend an. Diese enthalte wesentlichen Informationen vor, da dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf „fast alles“ erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, durch den einschränkenden Hinweis nicht vermittelt wird, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind (OLG München, Urteil v. 08.02.2018, 6 U 403/17).

 

Unser Tipp

Halten Sie sich an Ihre Ankündigungen, insbesondere bei der Dauer der Rabattaktion. Eine Verlängerung ohne sachlichen Grund ist unzulässig (BGH, Urteil vom 07.07.2011, I ZR 173/09). Vergessen Sie auch nicht, nach Ablauf der Aktionszeit, die regulären Preise wieder einzuführen bzw. die Rabattcodes zu sperren, damit Ihre Aktion nicht nachträglich wettbewerbswidrig wird. Achten Sie außerdem besonders genau darauf, dass keine Fehler bei den Angaben über die Bedingungen und Rabattaktion gemacht wurden. Beispielsweise sollten sich die Informationen, die in Ihrem Newsletter gegeben werden, nicht von den tatsächlichen Bedingungen der Aktion in Ihrem Shop unterscheiden.

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

30.08.18

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies