Kunde widerruft, aber schickt Ware nicht zurück - Was tun? Wie lange warten?

Als erfahrener Online-Shop-Betreiber wissen Sie bereits, wie Sie richtig mit einem wirksam erklärten Widerruf umgehen. Hier können Sie sich die wichtigsten Abläufe noch einmal in Erinnerung rufen.

Doch was passiert, wenn der Kunde nach wirksam erklärtem Widerruf die Ware nicht zurück schickt? Was können Sie als Händler tun und wie lange müssen Sie warten?

 

Was gilt?

Nach § 312g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht wird vom Verbraucher regelmäßig in Anspruch genommen und führt zur Rückabwicklung des Vertrages. D.h., dass Sie als Unternehmer die gelieferte Ware und der Verbraucher den Kaufpreis zurück erhalten.

 

Rechte und Pflichten des Verbrauchers:

Nach Erhalt der Ware hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, um den Widerruf zu erklären. Mit Absenden der Widerrufserklärung beginnt für den Verbraucher erneut eine Frist von weiteren 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer er die Ware an den Händler zurückschicken muss. Zur Fristwahrung genügt hier die ordnungsgemäße Absendung der Ware bzw. der Nachweis, dass er die Ware abgesandt hat. Die Ware muss daher nicht innerhalb von 14 Tagen bei dem Händler eingehen. Hält der Verbraucher diese Fristen nicht ein, kann er dem Händler zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der ihm durch den verspäteten Erhalt der Ware entstanden ist.

 

Rechte und Pflichten des Unternehmers:

Mit Erhalt des Widerrufs (wichtig: Nicht mit Erhalt der Ware) beginnt für Sie als Online-Händler eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer Sie den Kaufpreis erstatten müssen.

Eine Mahnung mit Fristsetzung seitens des Verbrauchers ist nicht notwendig und die Rückerstattung wird mit Ablauf der 14-tägigen Frist fällig. Für die Rückerstattung müssen Sie ferner dasselbe Zahlungsmittel verwenden, welches der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (bspw. Überweisung bei Überweisung, Barzahlung bei Barzahlung), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

Die Ware ist noch nicht da:

Der Unternehmer ist nicht schutzlos dem Rückzahlungsverlangen des Verbrauchers ausgeliefert, denn der Verbraucher ist vorleistungspflichtig. D.h. Dem Händler steht bereits nach dem Gesetzeswortlaut (§ 357 Abs. 4 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht zu. Damit kann er die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung durch den Verbraucher erhalten hat. 

Das Zurückbehaltungsrecht muss jedoch aktiv ausgeübt werden. Verlangt der widerrufende Verbraucher die Rückerstattung des Kaufpreises, ohne die Ware bislang zurückgesendet zu haben, können Sie dieses Verlangen zurückweisen und sich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht berufen.

 

Wie lange hat der Händler auf die Rücksendung zu warten?

Wie gesehen, muss der Verbraucher die 14-tägige Rücksendungspflicht, zumindest durch fristgerechte Rücksendung einhalten. Hält der Verbraucher diese Frist nicht ein und sendet die Ware zu spät zurück, kommt er in Verzug und macht sich gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig. Ferner haftet der Verbraucher unserer Ansicht nach auch für den zufälligen Untergang der Ware während des verspäteten Rücktransportes an den Händler. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

 

Was gilt, wenn der Unternehmer anbietet die Ware abzuholen?

Bietet der Verkäufer an, die Waren abzuholen, so ist der Käufer nicht mehr verpflichtet, die Waren zurückzusenden. Außerdem ist der Händler, nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB, dann nicht mehr dazu berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern. Gleichzeitig entsteht eine wechselseitige Verpflichtung zwischen dem Käufer und Händler zur Leistung Zug-um-Zug. Also Ware gegen Geld. Ohne die Ware erhalten zu haben, sind Sie als Verkäufer nicht verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen.

 

Doch was, wenn der Käufer die Waren nicht zur Abholung bereitstellt bzw. nicht anzutreffen ist?

In diesem Fall ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen, bevor er nicht auch die Ware erhalten hat und kann diese weiterhin verweigern. Der nicht angetroffene Käufer gerät, soweit er die rechtzeitige Herausgabe zum vereinbarten Termin zu vertreten hat, in Verzug. Geht die Ware zwischenzeitlich bei dem Verbraucher unter, so geht sein Anspruch auf die Rückzahlung unter.

 

Fazit:

Dem Verbraucher steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Nach wirksamer Ausübung dieses Rechts sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Mit Erhalt des Widerrufs (wichtig: Nicht mit Erhalt der Ware!) beginnt für den Online-Händler eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer er den Kaufpreis erstatten muss. Jedoch kann der Händler aufgrund eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts die Rückerstattung verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung durch den Verbraucher erhalten hat. Bietet der Unternehmer die Abholung der zurückzugebenden Ware an und trifft er den Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, kann er auch in diesem Fall die Rückerstattung verweigern.

 

Unser Tipp:

Haben Sie einen genauen Blick auf die jeweils laufenden Fristen und darauf, ob diese vom Verbraucher eingehalten worden sind. Achten Sie auf den Zustand der rückgesendeten Ware, um Wertersatzansprüche gegenüber dem Verbraucher geltend machen zu können. Sollte sich aus dem Nachweis über die rechtzeitige Absendung der bestellten Ware nicht ergeben, dass genau die zuvor bestellte Ware versendet wurde, verweigern Sie die Rückzahlung. Wenn Sie dem Verbraucher eine Abholung der Ware anbieten, achten Sie auf die Einhaltung des vereinbarten Termins.

 

Über den Autor

 

Michael Mokov

Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den  bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.

 

30.09.18

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