„Black Friday“ zwischen Rabatt- und Markenrechts-Wahnsinn

Mit der immer näher rückenden Weihnachtszeit steigt wie jedes Jahr der Einkaufshype exponentiell und Online-Shops sind davon genauso betroffen wie auch der stationäre Handel. Eine Import-Aktion aus den USA steht nun seit einiger Zeit auch in Deutschland für den Höhepunkt der vorweihnachtlichen Einkaufsmanie – der Black Friday mit seinen Rabattaktionen und berühmten unaufhaltbaren Kundenströmen. Doch was zuerst wie eine anlockende Möglichkeit klingt, hohe Verkaufsquoten zu erzielen, kann sich hierzulande als eine Falle erweisen. Warum das so ist, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

 

Was ist der Black Friday?

In Deutschland ist der Black Friday nicht eins zu eins mit dem Black Friday in dessen Heimatstaat den USA vergleichbar, wo er genau an dem Freitag nach Thanksgiving stattfindet. In Deutschland sind vielmehr neben Black Friday auch die Begriffe „Black Shopping“ oder „Black Weekend“ gebräuchlich, weil viele Händler die reduzierten Waren nicht nur an dem jeweiligen Freitag, sondern die ganze Woche davor oder für ein ganzes verlängertes Wochenende anbieten. Dies ist nicht nur mit Wirtschaftlichkeitserwägungen verbunden, sondern auch mit der Rechtsstellung der Bezeichnung „Black Friday“ in Deutschland.

 

Warum hat diese einfache Bezeichnung eine besondere Rechtsstellung?

In Deutschland genießt der Begriff Black Friday (noch) markenrechtlichen Schutz und darf daher nicht ohne Erlaubnis benutzt werden. Dies ist verständlicherweise für die meisten Händler überraschend und verblüffend, weil man auch nicht etwa auf den Gedanken käme, dass die Bezeichnung „Winterschlussverkauf“ markenrechtlich geschützt ist. Doch bei Black Friday ist das anders. Bereits 2013 wurde bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Eintragungsantrag für die Wortmarke „Black Friday“ gestellt und anschließend auch genehmigt. Der Rechtsinhaber hat sich seither zweimal geändert und aktuell gehört die Marke dem Unternehmen Super Union Holdings Limited mit Sitz in Hongkong, welches wiederum die Black Friday GmbH mit Sitz in Österreich berechtigt hat, die Marke für den Betrieb der Webseite blackfridaysale.de zu nutzen. Die Webseite bietet Online-Shops eine entgeltliche Eintragung als Partnergeschäft für die Aktion des jeweiligen Jahres an, im Rahmen derer sie für die Zeitdauer der Aktion die Bezeichnung Black Friday benutzen dürfen.

 

Das klingt bedenklich – ist das rechtlich erlaubt?

Das DPMA bekam mehrfach Kritik für die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ sowie mehrere Löschungsanträge Dritter. Im März 2018 entschied es schließlich per Beschluss, die Wortmarke zu löschen. Gegen den Beschluss hat die Rechtsinhaberin allerdings Beschwerde zum Bundespatentgericht eingereicht, weswegen er noch nicht rechtskräftig ist. Aus diesem Grund besteht die Wortmarke soweit immer noch und entfaltet ihre markenrechtliche Wirkung bis das Gericht eine Entscheidung trifft. Üblicherweise dauert diese Art von Gerichtsverfahren ziemlich lange, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Rechtsinhaberin im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde vor den BGH als letzte Instanz ziehen kann, sodass mit einer Lösung des Problems dieses Jahr nicht zu rechnen ist. Bis dahin bleibt die Bezeichnung „Black Friday“ markenrechtlich geschützt und ihre unerlaubte Nutzung kann deshalb von der Rechtsinhaberin kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Wie können Sie den Begriff verwenden?

Das Markenrecht gilt nicht unbegrenzt. So kann der Markeninhaber nur gegen die „Benutzung“ seiner eingetragenen Marke vorgehen.

Unter einer Markenbenutzung versteht man ganz allgemein gesprochen jegliche Handlungen, welche die berechtigten Interessen des Markeninhabers beeinträchtigen (siehe Fezer, MarkenR, § 14 MarkenG, Rn. 52). Daher sind Vorsicht und ggf. die Einholung eines fachkundigen Rates bei dem Umgang mit Zeichen geboten, die mit der geschützten Wortmarke Black Friday identisch sind oder dieser ähneln.

Daneben kann die Verwendung des Begriffes unter Umständen auch als notwendige Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen erlaubt sein, hier kommt es immer auf die jeweilige Darstellung im Online-Shop an.

Leider existiert keine allgemeine Formel, wie genau man mit „Black Friday“ werben darf. Es kommt immer auf den Einzelfall an, bei der u. a Aufmachung und Aussagegehalt der Werbeaussauge genau überprüft werden müssen. (Weitere Informationen zur Verwendung fremder Marken im Online-Shop finden Sie hier).

Wer daher auf Nummer sicher gehen will, sollte bis zur Löschung der Markeneintragung auf Werbemaßnahmen mit dem Begriff Black Friday verzichten oder sich an den Markeninhaber wenden.

 

Sollen Online-Händler noch auf etwas hinsichtlich solcher Rabatt-Aktionen achten?

Ja, denn in der Tat ist nicht nur die Nutzung von „Black Friday“ (zunächst noch) rechtlich problematisch, sondern generell auch Preisnachlasskampagnen an sich. Eine solche liegt unabhängig davon vor, ob Sie Reduzierungen absoluter Beträge (z. B. „5 Euro Rabatt auf jedes Produkt“), relativer Beträge (z. B. „15% auf Schuhe“) oder in Natura (z. B. „3 Pfannen zum Preis von 2“) anbieten. Sofern Sie eine Rabatt-Aktion durchführen möchten, so haben Sie bestimmte rechtliche Voraussetzungen einzuhalten, z. B. in Bezug darauf, wie die Rabatthöhe angegeben wird. Für den Verbraucher muss u. a. deutlich angegeben werden und nachvollziehbar sein, welche Produkte nicht Teil einer Rabatt-Aktion sind (Näheres dazu können Sie in unserem Beitrag zur Werbung mit Rabatten lesen!) 

 

Am 3. Dezember tritt die Geoblocking-Verordnung der EU in Kraft – was bedeutet das für solche Aktionen?

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai dieses Jahres kommt pünktlich zu Beginn der Weihnachtssaison das nächste legislative Highlight des Jahres für alle Online-Händler – die Geoblocking-VO.

Die Kernaussage der Verordnung ist das Verbot von Diskriminierungen gegenüber EU-Kunden. So sollen insbesondere landesspezifischen Einkaufsplattformen für alle EU-Kunden aufrufbar sowie für Bestellungen offen sein. Wie wirkt sich das aber konkret auf Preisnachlassaktionen aus?

Die Geoblocking-VO enthält keine speziellen Regeln bezüglich Rabatt-Aktionen, sodass diese den allgemeinen Nichtdiskriminierungsvorschriften der Verordnung unterliegen, sofern der jeweilige Sachverhalt in ihren Anwendungsbereich fällt. Das bedeutet, dass saisonale Rabatt-Aktionen für alle Kunden aus anderen EU-Staaten in nicht diskriminierender Weise gelten müssen. Die Verordnung verbietet Online-Händlern allerdings nicht, Rabattaktionen auf eine bestimmte Länderwebseite zu begrenzen oder in verschiedenen Länderwebseiten verschiedene Nettopreise und verschiedene Bedingungen in nicht diskriminierender Weise anzubieten. Wichtig ist hierbei, dass die jeweilige Länderwebseite und die auf ihr durchgeführte Rabatt-Aktion aus der ganzen EU in nicht diskriminierender Weise erreichbar sind.

(Näheres über die Geoblocking-VO erfahren Sie hier.)

Unser Tipp:

Bevor Sie eine Rabattaktion durchführen, vergewissern Sie sich, dass Sie allen rechtlichen Anforderungen diesbezüglich nachkommen. Bei den „Black Friday“-Aktionen sollten Sie vorsichtig mit der Benutzung der Bezeichnung „Black Friday“ umgehen: Da sie derzeit noch markenrechtlich geschützt ist, dürften Sie sie eigentlich ohne die Erlaubnis (Lizenz) der Rechtsinhaberin in Deutschland nicht benutzen. Sonst riskieren Sie, von der Markeninhaberin kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Wir halten Sie hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in diesem Fall auf dem Laufenden. Vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen, bereits im Vorfeld einer geplanten Rabattaktion, insb. zum Black Friday, juristischen Rat einzuholen, damit sie tatsächlich den vorgesehenen Verkaufsboost und nicht eine kostenpflichtige Abmahnung eines Mitbewerbers bringt.

 

Über den Autor


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Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.

15.11.18

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